OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2019 - 4 W 441/19
Eine gefestigte Zusammenarbeit auf fachlichem Gebiet, die die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen rechtfertigen kann, liegt noch nicht darin, dass der Sachverständige gemeinsam mit einer Partei im Vorstand einer berufsständischen Kammerversammlung tätig ist und mit ihr zusammen gelegentliche Gutachterschulungen anbietet.*)
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