OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2020 - 4 W 621/20
Die Rüge, bei Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses sei das rechtliche Gehör verletzt worden, erfordert im Beschwerdeverfahren die substantiierte Darlegung, was der Antragsgegner bei einer Gehörsgewährung vorgetragen und welche Beweismittel er insoweit angeboten hätte.*)
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