OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 4 W 655/20
1. Allein der Bezug auf das ungünstige Ergebnis einer Beweiswürdigung reicht für die Darlegung einer Gehörsrügenverletzung nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung im Rechtsmittelverfahren perpetuierter Gehörsrügenverletzungen der Vorinstanz.*)
2. Jedenfalls ein mit einer unzulässigen Gehörsrüge verknüpftes Befangenheitsgesuch ist nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung unzulässig und kann durch die an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter verworfen werden.*)
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