OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 759/20
1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wen sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.*)
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.*)
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