OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2020 - 26 W 24/20
1. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen (§ 570 Abs. 2 ZPO).
2. Gegen Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.*)
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