OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 W 77/18
Hat das Erstgericht in der Sache noch nicht entschieden, so ist an dieses Gericht gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ohne entsprechende Anträge der Beteiligten von Amts wegen zurückzuverweisen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn das Erstgericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, insbesondere wenn das Erstgericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrages oder mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat und aus diesem Grunde eine Beschäftigung mit der Sache unterblieben ist. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich mit einem von mehreren Anträgen inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat.
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