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IBRRS 2019, 0902; IMRRS 2019, 0345; IVRRS 2019, 0140
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Aufgehoben ist nur aufgeschoben!

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019 - 11 W 8/19

Das rechtliche Gehör wird auch dann noch gewährleistet, wenn die mündliche Anhörung des Sachverständigen aufgehoben und stattdessen die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens angeordnet wird.

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Dokument öffnen IBR 2019, 409