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IBRRS 2020, 0463; IMRRS 2020, 0165
Wertfestsetzung nicht zugestellt: Beschwerdefrist läuft nicht!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2020 - 12 W 16/19

1. Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gem. § 31 Abs. 2 RVG mindestens 5.000 Euro multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.*)

2. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.*)

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