OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2020 - 12 W 16/19
1. Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gem. § 31 Abs. 2 RVG mindestens 5.000 Euro multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.*)
2. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.*)
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