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IBRRS 2020, 1963; IMRRS 2020, 0835
Zusatzgebühr für „besonders umfangreiche Beweisaufnahme“?

OLG München, Beschluss vom 26.06.2020 - 11 W 674/20

1. Das Gesetz sieht eine Zusatzgebühr nur vor, wenn in mindestens drei Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Ein Abstellen auf eine lange Verfahrensdauer, den Aktenumfang oder erheblichen Aufwand der Anwälte ist nicht möglich.

2. Es ist nicht die Aufgabe der mit Kostenfragen befassten Beamten, langwierige Ermittlungen anzustellen oder mit Anwälten breite Auseinandersetzungen über die Möglichkeit von Analogien zu führen, sondern obliegt dem Gesetzgeber, unzureichende gesetzliche Bestimmungen zu korrigieren.

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