OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 14 W 1613/18
1. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits mit dem Gegenstand eines anderen Rechtsstreits zusammen, kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen.
2. Das Gericht muss im Rahmen seiner Ermessensentscheidung allerdings prüfen, ob die gebotene Prozessförderung auf andere Weise besser zu erreichen ist. Geringe Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und Prozessverzögerung verbieten eine Aussetzung.
3. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fortgang bzw. Ausgang des Bezugsverfahrens nicht absehbar ist, weil im Hinblick auf die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren unterbrochen wurde und eine ursprünglich vorgesehene Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.
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