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IBRRS 2020, 1958; IMRRS 2020, 0834; IVRRS 2020, 0343
Gerichtliche Kostenentscheidung umfasst auch Nebenintervention!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 - 13 W 2128/20

Die Klausel in einem Vergleich, das Gericht solle über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden, ist regelmäßig lediglich als Auftrag an das Gericht zu verstehen, anhand dieses Maßstabs eine Kostenregelung zu treffen; die implizite Vorgabe, die Kosten der Nebenintervention dabei auszuschließen, enthält sie nicht.*)

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