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IBRRS 2019, 1166; IMRRS 2019, 0447; IVRRS 2019, 0169
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Streitbeitritt: Nur wirtschaftliches Interesse reicht nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17

1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.

2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.

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