OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - 6 W 48/20
1. Einfache Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung sind kein Ablehnungsgrund. Grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
2. Sind die als fehlerhaft gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Überzeugung getragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: zur Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH) sei unrichtig, und wird sie unter Zitierung von Literatur mit rechtlicher Argumentation unterfüttert, mit der der abgelehnte Richter seine Auffassung begründet, ist keine Befangenheit zu besorgen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2020, 501).
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