OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 6 S 49.20
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach - beA - eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO.*)
2. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und darin enthaltene Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen "Eingang auf dem Server" vermögen eine Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Denn aus dem Prüfprotokoll ergibt sich nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist. Diese Information lässt sich nur der Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird.*)
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