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IBRRS 2020, 0296; IMRRS 2020, 0109; IVRRS 2020, 0048
Durchführung eines Zwischenverfahrens kann nur ein Anwalt beantragen!

OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2020 - 8 F 346/19

1. Der Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.*)

2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Verwaltungsgerichts hin die Aktenvorlage oder die Auskunft verweigert worden ist (sog. Sperrerklärung).*)

3. Die Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde für die Sperrerklärung gilt auch für Akten und Auskünfte von Selbstverwaltungskörperschaften.*)

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