VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2019 - 7 B 1739/19
Der für die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO notwendige unmittelbare Bezug zum konkreten Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt des Fahrradwegs an einer Bundesstraße besteht bei einer Streitsache, in der geltend gemacht wird, planfrei durchgeführte Bauarbeiten in einem direkt anschließenden Bauabschnitt gefährdeten bei der anstehenden Planfeststellung die erforderliche Abwägung bei der Frage der Trassenführung, indem sie diese durch das Setzen von "Zwangspunkten" präjudizierten.*)
Volltext