VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2020 - 9 C 19.2062
1. Für sanierungsrechtliche Genehmigungen sieht der Streitwertkatalog keine Empfehlung vor. Die Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.
2. Dabei werden die Werte mehrerer Streitgegenstände (hier: Zeugnis über die sanierungsrechtliche Genehmigung und ausgeübtes Vorkaufsrecht) in demselben Verfahren zusammengerechnet, sofern diese Ansprüche von selbständigem Wert sind und nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben.
3. Bei der Bemessung des Eigentümerinteresses an der Durchführung des Kaufvertrags ist es sachgerecht, nicht vom vollen Grundstückskaufpreis, sondern von einem geringeren Betrag auszugehen, weil die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag noch von weiteren Umständen abhängt. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist es angemessen als Streitwert ein Viertel des Kaufpreises zu veranschlagen.
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