FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2020 - 3 K 1985/17
1. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist dieser Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und diesen Steuerabzug mittels Vordruck amtlich anzumelden.
2. Die Finanzbehörden haben ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen.
3. Übt die Finanzverwaltung ihr Wahlrecht aus und erlässt einen Haftungsbescheid, wird dadurch ein schützenswertes Vertrauen des Haftungsschuldners dahingehend begründet, dass der gewählten Weg weiter beschritten und kein Nachforderungsbescheid erlassen wird.
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