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IBRRS 2021, 0704; IMRRS 2021, 0260; IVRRS 2021, 0130
Keine Stundung ohne nachgewiesene ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2020 - 2 MB 6/20

1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

2. Der Antragsteller muss daher glaubhaft machen und anhand eines Fragebogens substanziiert belegen, dass die Entrichtung der Grundsteuer eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für ihn bedeutet.

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