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IBRRS 2021, 2668; IMRRS 2021, 0977; IVRRS 2021, 0413
Streitwerterhöhung nur bei absehbaren zukünftigen Auswirkungen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2021 - 5 O 2/21

§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.*)

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