Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IMRRS 2025, 1586
Gewerberaummiete
OLG München, Urteil vom 13.11.2025 - 32 U 1397/25
1. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Mieterkündigung ohne Abmahnung.*)
2. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters wird fällig mit Rückgabe der Mietsache und Zugang einer Abrechnung beim Mieter.*)
3. Kommt der Vermieter einem Auskunftsverlangen des Mieters hinsichtlich der Abrechnung der Kaution nicht nach, so muss er sich gemäß §§ 242, 162 BGB so behandeln lassen, als hätte er über die Kaution abgerechnet.*)
4. Zur Abrechnungsfrist in einfachen Fällen.*)
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IMRRS 2025, 1360
Mietrecht
OLG Hamburg, Urteil vom 15.10.2025 - 4 U 33/25
1. Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vorliegen, wenn ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke vorhanden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum ungewöhnlich gering ist.
2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter, der sich nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss ohne Rücksichtig auf die Schadensursache oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen kann.
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IMRRS 2025, 1585
Allgemeines Zivilrecht
BayObLG, Urteil vom 10.12.2025 - 102 ZRR 9/25
1. Der erste Bürgermeister einer bayerischen Kommune erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
2. Soweit der erste Bürgermeister nicht im Rahmen der eigenen Befugnisse tätig wird, kann er die Gemeinde vertreten, sofern ein wirksamer Gemeinderatsbeschluss vorliegt (hier verneint).
3. Liegt ein unwirksamer Gemeinderatsbeschluss vor, handelt der Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
4. Eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters kann sich auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben.
5. Eine Berufung auf das Fehlen der Vertretungsmacht verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben.
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IMRRS 2025, 1587
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OLG Dresden, Urteil vom 14.11.2025 - 13 U 581/25
1. Zahlungen eines Untermieters an den Hauptvermieter können bei einer vorherigen Kongruenzvereinbarung von der Anfechtung nach §§ 131, 132 InsO ausgeschlossen sein, wenn die Vereinbarung eine privilegierte Bargeschäftsgrundlage bietet.
2. Die Kenntnis des Schuldners von seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit reicht für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die einen Benachteiligungsvorsatz begründen.
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IMRRS 2025, 1584
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2025 - 26 W 15/25
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.*)
2. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die mit dem Sach- und Streitstand vertraute Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Todesfalls im engsten Familienkreis an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins kurzfristig gehindert ist, die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund Besonderheiten im Mandatsverhältnis (hier: erforderliche Spanischkenntnisse) unzumutbar ist und das Gericht die Verlegung von einem bestimmten prozessualen Verhalten (hier: Erklärung eines Teilanerkenntnisses) abhängig macht.*)
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Online seit 12. Dezember
IMRRS 2025, 1456
Wohnraummiete
KG, Beschluss vom 20.10.2025 - 12 U 52/25
1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erneut (wenn auch nur um einen Tag) unpünktlich zahlt.
2. Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt.
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IMRRS 2025, 1574
Amtshaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2024 - 18 U 196/22
1. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen, so dass der um sie nachsuchende Bürger als Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, wobei diese Amtspflicht auch den Schutzzweck hat, den Empfänger vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vorgenommen werden.
2. Der geltend gemachte Schaden muss in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten fallen. Gerade das im Einzelfall berührte Interesse muss nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden (hier Schutzzweckzusammenhang verneint zwischen Falschauskunft über Baulasten einerseits und Darlehensgewährung zur Erfüllung einer das Grundstück betreffenden Kaufpreisforderung andererseits).
3. Auch im Amtshaftungsrecht bedarf es eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde.
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IMRRS 2025, 1573
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 4/25
Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
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IMRRS 2025, 1564
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 - 31 W 1483/25
1. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dafür genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Irrige Rechtsansichten, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, es sei denn, dass sich daraus eine einseitige oder gleichsam "systematische", auf Willkür beruhende Benachteiligung einer Partei ersehen lässt.
3. Für Sachverständige gelten die für die Ablehnung von Richtern aufgestellten Maßstäbe entsprechend. Allerdings ist der Sachverständige - anders als der Richter - grundsätzlich nicht verpflichtet, eine "dienstliche Äußerung" zum Befangenheitsgesuch abzugeben.
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IMRRS 2025, 1568
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2025 - 2-13 S 60/24
Die Ablehnung der Beschlussfassung über eine Warmwasserversorgung im gemeinschaftliche Saunabereich stellt keinen Ermessenfehler dar.*)
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IMRRS 2025, 1565
Rechtsanwälte
OLG München, Urteil vom 11.11.2025 - 9 U 863/25 Bau
1. Zur Haftung des Erstanwalts wegen unzureichender Prozessführung, wenn der Zweitanwalt, der an seiner Stelle den Prozess fortführt, die Möglichkeit zur Behebung prozessualer Fehler des Erstanwalts nicht nutzt.*)
2. Schließt die Partei nach dem Ausscheiden des Erstanwalts einen der Höhe nach unangemessenen Prozessvergleich, unterbricht dies nicht den kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, wenn der Vergleichsabschluss maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern.*)
3. Soweit der Vergleichsbetrag hinter dem materiell-rechtlichen Anspruch zurückbleibt, kann die Differenz nur dann in voller Höhe als erstattungsfähiger Schaden gegenüber dem Erstanwalt geltend gemacht werden, wenn es keine andere erfolgversprechende zivilprozessuale Möglichkeit für den Zweitanwalt gab, den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schadenseintritt (endgültige Klageabweisung) zu verhindern. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vor, die zu einer Anspruchskürzung führt. Das Verschulden des Zweitanwalts muss sich die Klagepartei gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich dessen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht als Erfüllungsgehilfen bedient hat.*)
4. Besteht die Pflichtverletzung des Erstanwalts in einem unzureichendem oder verspätetem Sachvortrag, hat der Zweitanwalt die ihm prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, fehlenden oder unzureichenden Sachvortrag zu ergänzen und dessen Berücksichtigung im Prozess, soweit möglich, sicherzustellen. Hierzu kann für den Zweitanwalt auch die "Flucht in die Säumnis" gehören, zu der der Zweitanwalt auch gegen den Willen der Mandantin verpflichtet sein kann.*)
5. Alternativ zu einer Flucht in die Säumnis muss bei einer werthaltigen und ansonsten ohne weiteres durchsetzbaren Forderung vom Zweitanwalt auch die Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung - anstelle eines weitgehenden Forderungsverzichts im Vergleich - in Betracht gezogen werden, zumal dann, wenn bei diesem Vorgehen keine Verjährung der zugrunde liegenden Forderung droht.*)
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IMRRS 2025, 1570
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - AnwZ (Brfg) 30/25
1. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist zulässig, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist.
2. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.
4. Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Befangenheitsablehnung.
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Online seit 10. Dezember
IMRRS 2025, 1569
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)
3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)
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IMRRS 2025, 1567
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - AnwZ (Brfg) 12/25
1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt. Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht ohne weiteres angenommen werden.
2. Zwar ist auch bei als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen.
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IMRRS 2025, 1563
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 15/25
Der auf einen Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für eine (zurückgenommene, weil unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, mit dem ein Antrag auf Vorlage von Dokumenten nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht nicht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, sondern orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch.*)
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Online seit 9. Dezember
IMRRS 2025, 1566
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 14.11.2025 - V ZR 190/24
Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).*)
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IMRRS 2025, 1510
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2024 - 23 U 187/22
1. Eine Vertragsübernahme ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung unwirksam, wenn der Übernahmevertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt war.
2. Ein Eigeninsolvenzantrag des Unternehmers zerstört in der Regel das für die Fortführung des Bauvertrags erforderliche Vertrauensverhältnis und stellt somit einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
3. Das Vertragsverhältnis geht unter anderem dann in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und feststeht, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Selbstvornahme zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Selbstvornahmerecht bestand.
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IMRRS 2025, 1547
Wohnraummiete
AG Pankow, Urteil vom 25.11.2025 - 101 C 69/24
1. Zwar können Mietvertragsparteien grundsätzlich auch einen bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Substandard als vertragsgemäß vereinbaren. Das gilt aber nur so lange, wie durch diesen Substandard die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich des Wohnens überhaupt, nicht gefährdet wird.
2. Das aber ist der Fall, wenn die in der Wohnung verbaute Elektroanlage nicht betriebssicher ist.
3. Eine Kostenbeteiligung des Mieters kann der Vermieter keinesfalls verlangen, auch dann nicht, wenn sich die Betriebssicherheit der Elektroanlage nicht herstellen lässt, ohne deren Standard gegenüber dem bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen zu verbessern.
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IMRRS 2025, 1560
Wohnraummiete
AG Koblenz, Urteil vom 10.04.2025 - 154 C 2008/24
1. Eine nachhaltige Zahlungsunpünktlichkeit als Kündigungsgrund setzt eine fortdauernde und erhebliche Pflichtverletzung durch den Mieter voraus, die nicht durch gelegentliche Zahlungsverzögerungen begründet werden kann.
2. Die vertragliche Klausel, die für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf die Ankunft des Geldes abstellt, ist unwirksam, da sie das Risiko einer Verzögerung durch den Zahlungsdienstleister dem Mieter auferlegt
3. Ein einmaliger Zahlungsverzug nach Abmahnung stellt nicht stets eine nachhaltige Verzögerung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
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IMRRS 2025, 1553
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2025 - 7 W 299/25
Macht der Antragsteller mehrere identische Verfügungsanträge bei verschiedenen Gerichten rechtshängig, verhält er sich rechtsmissbräuchlich.
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Online seit 8. Dezember
IMRRS 2025, 1546
Bauträger
OLG Celle, Urteil vom 25.11.2025 - 3 U 171/24
1. Der Geschäftsführer einer als Bauträger tätigen Projektgesellschaft haftet persönlich auf Schadensersatz, wenn er sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Anforderung und Entgegennahme der Raten an Mitarbeiter delegiert hat, ohne diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu instruieren bzw. anzuleiten, sowie die Vorgehensweise der Mitarbeiter im Übrigen nicht überwacht und dadurch die jeweiligen Baufortschrittsraten vor Erreichen des Baufortschritts am Gemeinschaftseigentum vereinnahmen lässt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das tatsächliche Vorliegen des jeweiligen Baufortschritts ist der Zeitpunkt der Entgegennahme.
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IMRRS 2025, 1552
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2025 - 316 S 77/24
1. Die bloße Tatsache, dass der Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, muss nicht zwingend den Schluss zulassen, dass ein einheitlicher Mietvertrag gegeben ist, wenn andere Umstände die Vermutung zweier separater Verträge bekräftigen (BGH, IMR 2022, 174).*)
2. Alleine der Umstand, dass der Vermieter ohne Widerspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mietzahlung entgegengenommen hat, ist nicht ausreichend, um von der erforderlichen Kenntnis des Vermieters von einer Gebrauchsfortsetzung des Mieters auszugehen.*)
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IMRRS 2025, 1551
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 03.06.2025 - 65 S 169/24
1. Liegen die Änderungen der Miethöhe vor Beginn des Mietverhältnisses, bleibt es bei der Anwendung der §§ 556d ff. BGB.
2. Wird also zunächst bei Vertragsschluss eine Miete vereinbart, die die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% überschreitet, erfolgt dann allerdings eine Mieterhöhung - und zwar vor dem Mietbeginn! -, die zu einer Überschreitung der Höchstgrenze führt, ist die vereinbarte Überschreitung unwirksam.
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IMRRS 2025, 1545
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2025 - 4 U 127/25
Nach der Rücknahme der Berufung ist eine Abänderung der vom Berufungsgericht als falsch erkannten erstinstanzlichen Kostenentscheidung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Abänderung zulasten des Berufungsklägers ginge und der Berufungsbeklagte selbst keine eigenständige Berufung, sondern lediglich eine Anschlussberufung eingelegt hat.*)
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Online seit 5. Dezember
IMRRS 2025, 1501
Wohnraummiete
AG Bielefeld, Urteil vom 19.07.2025 - 413 C 266/24
Handelt es sich beim direkten Wohnumfeld um ein weitgehend durchgrüntes Gebiet, sind weitere Grünanlagen in ca. 400 m erreichbar sowie Lärmimission kaum vorhanden und verfügt die Wohnlage über ein positives Image, ist die Wohnlage als gut zu bewerten.
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IMRRS 2025, 1499
Wohnungseigentum
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2025 - 33067 C 577/24
1. Wenn die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen durch Vereinbarung objektbezogen verteilt sind, ist in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist.
2. In diesem Fall hat ein Beschluss, der in einer solchen Konstellation von der vereinbarten Kostentrennung abweicht, indem er die übrigen Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet, in der Regel eine mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung unvereinbare ungerechtfertigte Benachteiligung der zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer zur Folge.
3. Es bedarf in dieser Fallkonstellation - anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung - eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen.
4. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn die Kosten für den Austausch des Rolltores der Tiefgarage auf alle Eigentümer verteilt werden sollen, da nicht nur die Stellplatzeigentümer, sondern alle Eigentümer Zugang zur Tiefgarage haben, die Mülltonnen in selbiger stehen und auch Handwerker den Zugang durch die Tiefgarage nutzen.
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IMRRS 2025, 1544
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 24.11.2025 - 8 W 310/25
1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten prozessbegleitenden Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf, mithin die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (hier verneint).
2. Eine Partei, die selbst vom Fach ist, wird sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen müssen, selbst wenn der nicht sachkundige Gegner seinerseits ein Privatgutachten vorgelegt hat.
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Online seit 4. Dezember
IMRRS 2025, 1497
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2025 - 19 S 20/25
1. Das anbringen einer Kameraattrappe am Gemeinschaftseigentum ohne entsprechende Gestattung ist rechtswidrig.
2. Wird das bestehende Gartenhaus, bei dem es sich um einen alten Bretterverschlag handelt, vollständig abgerissen und durch ein neues, in Massivbauweise errichtetes und innen mit Trockenbauelementen ausgebautes Gebäude ersetzt, handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht lediglich um Sanierungsmaßnahmen.
3. Der Umstand, dass alte Fundamente in ergänzter Form weiterverwendet werden bzw. das neue Gebäude die gleiche Funktion wie das alte Gartenhaus haben soll, ändert nichts daran, dass es sich bei dem neuen Gebäude um ein vollständig anderes Bauwerk handelt.
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IMRRS 2025, 1542
Nachbarrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.*)
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IMRRS 2025, 1541
Sachverständige
LSG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2025 - L 1 JVEG 725/25
1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist.*)
2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen.*)
3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können.*)
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IMRRS 2025, 1543
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - IX ZR 21/25
1. Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend. Das Urteil muss nicht zwingend materielle Rechtskraft erlangen können; dass es der formellen Rechtskraft fähig ist, kann ausreichen.
2. Für den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur eingeschränkt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.
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IMRRS 2025, 1540
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2025 - 9 W 415/25
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Im Falle der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beginnt die Frist bereits mit dem Eingang der letzten (Zustimmungs-)Erklärung bei Gericht. Der Erlass des nachfolgenden Kostenbeschlusses oder gar der Eintritt seiner Rechtskraft sind insoweit ohne Relevanz
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Online seit 3. Dezember
IMRRS 2025, 1519
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 - 307 S 8/25
1. Der Vermieter muss, sofern er behaupten möchte, dass der Mietenspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete nicht korrekt wiedergibt, jedenfalls substanziierte Angriffe hiergegen vorbringen.
2. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist.
3. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu.
4. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung bei etwa dem Doppelten des Marktwerts der Leistung liegt; in der Wohnraummiete wird wegen der hohen sozialen Bedeutung von Wohnraummietverhältnissen ein grobes Missverhältnis mitunter bereits bei 50% Überschreitung angenommen.
5. Allein der Umstand, dass der Vermieter etwa 70.000 Euro in die Sanierung der Wohnung investiert hat, genügt für sich genommen noch nicht für die Annahme eines Baualtersklassenwechsels.
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IMRRS 2025, 1536
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 411 C 10560/24
1. Exhibitionistische Handlungen gegenüber Mitmietern stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Mehrere wiederholte Vorfälle trotz erfolgter Abmahnungen begründen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und rechtfertigen eine Beendigung des Mietverhältnisses.
2. Daran ändert auch der Einwand, die Handlungen seien durch Medikamente oder eine psychische Erkrankung ausgelöst worden, nichts. Denn eine eingeschränkte oder fehlende Schuldfähigkeit schließt eine Kündigung nicht aus, wenn die Störungen das Maß des Zumutbaren überschreiten.
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IMRRS 2025, 1538
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2025 - 16 U 1/25
1. Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung des Gerichtssachverständigen sind ein unrichtiges Gutachten, das vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde und Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und ein durch diese Entscheidung herbeigeführter Schaden. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es im Vorverfahren schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2. Der Geschädigte muss sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe ausschöpfen, will er einen Ausschluss seines Anspruchs vermeiden.
3. Zum einen kommen solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zum anderen fallen unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Entscheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben.
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IMRRS 2025, 1539
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2025 - 5 Ws 450/25
1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag.*)
2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird.*)
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Online seit 2. Dezember
IMRRS 2025, 1526
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2025 - 316 S 27/24
Eine fristlose oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung scheidet regelmäßig aus, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB hat und die Untervermietung der Kostenentlastung für eine längere Ortsabwesenheit dient.
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IMRRS 2025, 1535
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 31.01.2024 - 1 S 8580/23 WEG
Sieht eine Vereinbarung die Kostentragung des Eigentümers für die Instandhaltung und Instandsetzung vor, betrifft dies auch die Behebung anfänglicher Baumängel.
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IMRRS 2025, 1530
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2025 - 6 W 36/25
1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Hiervon ist allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme zu machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen oder die konkreten in Bezug genommenen materiell-rechtlichen Einwendungen keine Tatsachenaufklärung erfordern, etwa weil sie unstreitig sind, oder wenn sie vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (hier bejaht).
3. Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, steht der Kostenfestsetzung als materiell-rechtliche Einwendung entgegen, weil dies bedeutet, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten trägt und ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet.
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Online seit 1. Dezember
IMRRS 2025, 1509
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2025 - 33051 C 287/25
1. Ist die Wohnung in einem deutlich verwahrlosten und verschmutzen Zustand, kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn mehrfache diesbezügliche Mahnungen erfolglos blieben.
2. Der Vermieter ist nicht nur dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn Schäden bereits eingetreten sind, sondern auch, wenn solche zu besorgen sind.
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IMRRS 2025, 1496
Wohnungseigentum
LG Aurich, Urteil vom 07.10.2025 - 1 S 75/25
1. Die Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen liegt im Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
2. Diejenigen Wohnungseigentümer, die eine solche Bescheinigung benötigten, können sich selbst an die Verwaltung wenden und die Bescheinigung gegen Zahlung einer Mehrvergütung anfordern oder die haushaltsnahen Dienstleistungen durch Kopie entsprechender Ausgabenbelege nachweisen.
3. Das Gericht hat im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit einzugreifen, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.
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IMRRS 2025, 1531
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 34 Wx 244/25
Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht.*)
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IMRRS 2025, 1534
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - IX ZR 18/24
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände - etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils - eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 10/20, IBRRS 2020, 3432 = IMRRS 2020, 1396 = WM 2022, 133).*)
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IMRRS 2025, 1529
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 138/24
Zur Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner.*)
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Online seit 28. November
IMRRS 2025, 1532
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.10.2025 - V ZR 129/24
In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2025, 1520
Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 03.06.2025 - 34 O 7618/24
1. Ist Mieterin eine Wohnungseigentümergemeinschaft, findet das Wohnraummietrecht keine Anwendung.
2. Sieht eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag nur "gesetzlich oder behördlich zugelassene Mieterhöhungen" vor, so stellt die Klausel lediglich klar, dass gesetzlich zulässige Mieterhöhungen vereinbart und zahlbar sind, setzt jedoch die Existenz eines anwendbaren Gesetzes voraus.
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IMRRS 2025, 1518
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 11.02.2025 - 56 S 15/24 WEG
1. Aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts dürfen die Wohnungseigentümer bei der Änderung der bisherigen Verteilung jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
2. Dabei dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Wohnungseigentümers auswirkt.
3. Unzulässig wird die Wahl eines Verteilungsschlüssels erst dann, wenn dieser willkürlich ist.
4. Ein neuer Verteilungsschlüssel ist nicht deswegen willkürlich, weil er den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten und dem durch die Nutzung bedingten Instandsetzungsbedarf zu wenig Rechnung trägt.
5. Dass einige Eigentümer nach den bisherigen Regelungen einzelne Kostenpositionen nicht mitzutragen hatten, bedeutet kein Kostenprivileg, dessen Wegfall allein zu einer einseitigen und unbilligen Benachteiligung führen könnte.
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IMRRS 2025, 1528
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 W 49/25
1. Ein gegenüber dem Mandanten die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
2. Wenn sich der Rechtsanwalt den gegnerischen Vergleichsvorschlag anhört respektive durchliest und sodann sogleich ohne weitere Prüfzusage oder Gegenvorschlag mündlich oder schriftlich erklärt, dass eine Einigung nicht in Betracht kommt, fällt eine Terminsgebühr nicht an.
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IMRRS 2025, 1527
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
1. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein.
2. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
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Online seit 27. November
IMRRS 2025, 1489
Wohnraummiete
LG Gießen, Urteil vom 06.06.2025 - 1 S 171/23
1. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können.
2. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
3. Grundsätzlich reicht es für den Ausschluss gebäudeseitiger Ursachen - soweit keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können - zunächst aus, dass der Vermieter nachweist, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht und insoweit keine baulichen Mängel vorliegen.
4. Wenn aber feststeht, dass bauliche Gegebenheiten wie Wärmebrücken, Fenster pp. vorliegen, die das Auftreten von Schimmel begünstigen, muss der Vermieter zusätzlich den Nachweis führen, dass bei Einhaltung eines zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten kein Schimmel auftritt.
5. Zwei- bis dreimalige tägliche Stoßlüftung stellt ein zumutbares Lüftungsverhalten dar.
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