Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 12. August
IMRRS 2025, 1034
BGH, Beschluss vom 28.07.2025 - II ZR 154/23
1. Ein Verkündungstermin kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
2. Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Bestätigungsbeschluss kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden, was auch für das Revisionsverfahren gilt.

IMRRS 2025, 1036

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 21/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich unzulässig, da die beteiligten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.
2. Eine Anhörungsrüge, die von vornherein unzulässig ist, führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
3. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird.

IMRRS 2025, 1004

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.02.2025 - 22 C 46/24 WEG
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert seines Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Online seit 11. August
IMRRS 2025, 0827
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.

IMRRS 2025, 1000

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - X ZB 1/25
1. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
2. Eine abweichende Würdigung der Ausführungen des Klägers durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

IMRRS 2025, 0922

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)
