Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 11. August
IMRRS 2025, 0927
AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 39/23
1. Werden Mietmängel allein deshalb nicht beseitigt, weil der Mieter (Tochter!) einen Termin zur Beseitigung persönlich oder per Telefon ausmachen wollte, der Vermieter (Eltern!) dies jedoch ignorierte und auf schriftliche Absprachen bestand, liegt kein (alleiniges) Verschulden des Mieters vor, so dass hierauf keine fristlose Kündigung gestützt werden kann.
2. Wird die Kündigung auf einen Mietzahlungsverzug gestützt, muss der Mieter anhand der Begründung der Kündigungserklärung erkennen können, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass die Kündigung auf diesem Rückstand basiert.
3. Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert. Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.
4. Zu der Frage, wie lange der Mieter mit der Mangelbeseitigung nach Kostenvorschusserhalt zuwarten darf.

IMRRS 2025, 0975

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2025 - 980b C 3/25 WEG
1. Es ist anerkannt, dass eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen auf Grundlage von § 28 Abs. 2 WEG gerechtfertigt ist (sofern ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede steht), wenn der Anspruch tituliert ist oder "sonst feststeht", etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.
2. Beschließen die Eigentümer einen Vornahmebeschluss, ist damit inzident auch der entsprechende Grundlagenbeschluss beschlossen.
3. Im Rahmen der Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG kann die Verwaltung auch generell ermächtigt werden, im Rahmen einer anwaltlichen Beauftragung mit einem noch nicht namentlich benannten Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
4. Die Eigentümer sind beim Abschluss einer solchen Vereinbarung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und ihrer ermessensgeleiteten Mehrheitsmacht weitgehend frei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Vergütungsvereinbarung zur Grundlage einer anwaltlichen Beauftragung machen wollen oder - mit dem Ergebnis, dass sich die Honorarhöhe dann nach dem RVG bzw. den gesetzlichen Gebühren richtet - nicht.
5. Eine Ermächtigung der Verwaltung, einen Stundenlohn zwischen 150 und 300 Euro zu vereinbaren, widerspricht - zumindest in Hamburg - nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
IMRRS 2025, 0827

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.

IMRRS 2025, 1000

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - X ZB 1/25
1. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
2. Eine abweichende Würdigung der Ausführungen des Klägers durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

IMRRS 2025, 0922

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)
