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Online seit 23. Juni

IMRRS 2025, 0782
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann müssen Eigentümer den Balkon selbst komplett in Stand setzen?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.12.2024 - 303c C 10/23

Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.*)




IMRRS 2025, 0778
RechtsanwälteRechtsanwälte
Was nicht im Wiedereinsetzungsantrag steht, bleibt unberücksichtigt!

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24

1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.

2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.

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IMRRS 2025, 0794
ProzessualesProzessuales
Fehlerhafte Annahme einer Bindung: Gehörsverletzung?

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24

Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

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IMRRS 2025, 0777
ProzessualesProzessuales
Notwendige Beiladung des Nachbarn?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2

1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)

2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

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Online seit 22. Juni

IMRRS 2025, 0791
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rückgabeprotokoll bei Mietende bindend

AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24

1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.*)

2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.*)

3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.*)

4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.*)

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Online seit 20. Juni

IMRRS 2025, 0746
WohnraummieteWohnraummiete
Kein Widerrufsrecht bei mietvertraglicher Aufhebungsvereinbarung

LG Berlin II, Beschluss vom 19.02.2025 - 67 S 213/24

1. Ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.

2. Die Verpflichtung des Mieters zur Räumung der Wohnung stellt keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises i.S.v. § 312 BGB dar.

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IMRRS 2025, 0788
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufzug muss in Betrieb bleiben

LG München I, Urteil vom 23.10.2024 - 1 S 4107/24 WEG

1. Hat die Gemeinschaft ein Ermessen, kann die Anfechtung des Negativbeschlusses keinen Erfolg haben.

2. Will ein Eigentümer eine Beschlussersetzung über eine Auftragsvergabe erreichen, muss er dem Gericht die erforderlichen Tatsachen - u.a. Angebote - vortragen.

3. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme eines defekten Aufzugs.

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IMRRS 2025, 0760
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gegenbeweis gegen Postzustellungsurkunde möglich?

BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25

1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).

3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

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IMRRS 2025, 0755
ProzessualesProzessuales
Begründung ungeeignet: Ablehnungsgesuch unzulässig!

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.

2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.

3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.

4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

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