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Online seit 13. Mai

IMRRS 2026, 0545
ProzessualesProzessuales
Was in der Rechtsprechung vertreten wird, kann nicht willkürlich sein!

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2026 - 102 AR 36/26

1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (hier verneint wegen Zugrundelegung einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung).

3. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist weit zu verstehen und erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich damit auch auf sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit Wohnraummietverhältnissen in Zusammenhang stehen.

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