Immobilien- und Mietrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Prozessrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit heute
IMRRS 2025, 0810
LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25
1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.
2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.
3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

Online seit 26. Juni
IMRRS 2025, 0812
OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - 14 U 226/24
1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.*)
2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.*)
3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d Satz 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.*)

Online seit 25. Juni
IMRRS 2025, 0776
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 5 W 25/25
Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren - hier: gegen den Wohngebäudeversicherer - kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die "Beendigung" des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten.*)

Online seit 24. Juni
IMRRS 2025, 0756
OLG München, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 W 661/25
1. Der Wert der Hauptsache ist maßgebend für die Gebühren der Nebenintervention, wenn die Nebenintervenienten sich uneingeschränkt den Anträgen der unterstützten Partei anschließen.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenienten ist für die Wertbestimmung irrelevant, sofern kein selbstständiges Rechtsmittel eingelegt wird. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob es dann auf das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten ankommt. Für alle anderen Fälle, kommt es jedenfalls ausdrücklich nicht darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten dem der unterstützten Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen nämlich das Innenverhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei und sind deshalb für den Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien weder relevant noch in diesem aufzuklären.
3. Der Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist unbegründet, wenn die Gebühren der Nebenintervention sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten.

Online seit 16. Juni
IMRRS 2025, 0741
KG, Urteil vom 13.06.2025 - 7 U 71/22
1. Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. Dabei ist zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand - je Mangel - bilden.*)
2. Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert.*)
3. Ein Feststellungsantrag ist nur "ergänzend" neben einem Vorschussantrag i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig.*)

Online seit 12. Juni
IMRRS 2025, 0725
SG Münster, Beschluss vom 25.07.2024 - S 30 SF 51/24
1. Inhaber von Vergütungsansprüchen können nur die vom Gericht beauftragten Sachverständigen sein. Die Vergütung steht demjenigen zu, der (vom Gericht) beauftragt worden ist. Dies sind die vom Gericht ernannten Sachverständigen.
2. Angesichts der dienenden Funktion von Sachverständigen als sog. Hilfspersonen beim Erkenntnisprozess des Gerichts ist zweifelhaft, ob gerichtlich bestellte Sachverständige ihre Vergütungsansprüche an Dritte (hier: an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft) abtreten können.
3. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen steht für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn der Gutachtenauftrag wirksam und rechtzeitig vom Gericht aufgehoben/widerrufen wurde.

IMRRS 2025, 0683

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

Online seit 10. Juni
IMRRS 2025, 0693
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2025 - 13 WF 49/25
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, dann läuft die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - und gegebenenfalls auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme ab.
2. Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Derartiges gibt allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu veranlassen.
3. Mängel der Begutachtung können nur relevant sein, wenn sie nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit es Sachverständigen erwecken.

IMRRS 2025, 0706

KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25
Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag i.H.v. 10% für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.*)

Online seit 6. Juni
IMRRS 2025, 0705
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2025 - 12 VA 10/24
1. Dritte haben nur dann ohne Einwilligung der Prozessparteien ein Akteneinsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
3. Der - nicht am Prozess beteiligte - Bauherr, der außergerichtlich sowohl Architekten als auch Bauunternehmen wegen Mängeln gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat ein rechtliches Interesse daran, durch Akteneinsicht festzustellen, welche Innenausgleichsansprüche der klagende Architekt gegen die beklagten Bauunternehmen geltend macht.

Online seit 5. Juni
IMRRS 2025, 0690
OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 W 13/25
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.*)

Online seit 4. Juni
IMRRS 2025, 0684
KG, Beschluss vom 29.05.2025 - 21 W 23/25
Das Ablehnungsrecht gem. § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.*)

Online seit 3. Juni
IMRRS 2025, 0682
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.

Online seit 2. Juni
IMRRS 2025, 0658
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2023 - 18 W 56/23
1. Der Sachverständige hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.
2. Ein erhebliches Überschreiten des Kostenvorschusses ist regelmäßig ab 20% Überschreitung anzunehmen.
3. Eine rechtzeitige Mitteilung liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (hier verneint).
