Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 19. März
IMRRS 2026, 0329
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 87/24
1. Chronischer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch begründet keineswegs immer und per se, wohl aber dann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn es zu einer organischen Veränderung des Gehirns gekommen ist, die zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat.
2. Auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (z.B. Quittung) findet § 105 Abs. 1 BGB ebenfalls Anwendung.
3. Für den Beweis genügt grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters ist erforderlich.
4. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d.h. seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d.h. die Glaubhaftigkeit, betreffen.
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IMRRS 2026, 0340
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2026 - 6 W 43/25
1. Die Digitalisierung einer in Papierform geführten Prozessakte stellt jedenfalls dann keine erstattungsfähige Maßnahme der Prozessführung dar, wenn sie nicht der notwendigen Rechtsverfolgung dient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung des Parteivertreters.
2. Eine Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, was beim Speichern eines (hier: eingescannten) Dokuments auf einem externen Datenträger wie z. B. einem USB-Stick nicht der Fall ist.
3. Das Einscannen eines Dokuments wird nur dann bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 VV RVG vorliegen.
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IMRRS 2026, 0335
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - AnwZ (Brfg) 3/26
1. Die Auslegung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsmittelführer die Zulassung der Berufung zu beantragen beabsichtigt.
2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
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