Immobilien- und Mietrecht.
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IMRRS 2026, 0468
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 U 39/24
1. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben. Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind (hier bejaht).
3. Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt. Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird.
4. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruch maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer falschen Rechtsanwendung nur dann anzunehmen, wenn der Bereicherungsgläubiger weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
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