Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 9. März
IMRRS 2026, 0284
Rechtsanwälte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - 5 SLa 991/25
1. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.*)
2. Der Rechtsanwalt muss bei Fertigung der Berufungsschrift eine Gegenkontrolle der in der Handakte notierten Berufungsbegründungsfrist durchführen.*)
3. Ist vom Büropersonal in der zur Fristenberechnung genutzten Kanzleisoftware ein um ein Jahr zurückliegendes Datum für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden und zeigt die Software deshalb aufgrund eines unerkannten Systemfehlers ohne den für einem solchen Fall vorgesehenen Warnhinweis ein in die Handakte übernommenes unzutreffendes Fristende an, führt der Rechtsanwalt keine ausreichende Gegenkontrolle durch, wenn er bei Anfertigung der Berufungsschrift in Kenntnis des Zeitpunktes der Urteilszustellung anhand eines Kalenders keine eigenverantwortliche Überprüfung des in der Handakte notierten Fristablaufes durchführt oder die in der Kanzleisoftware hinterlegte Fristberechnung nicht hinsichtlich des dort eingetragenen Fristbeginns kontrolliert.*)
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IMRRS 2026, 0281
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
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Online seit 6. März
IMRRS 2026, 0259
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
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IMRRS 2026, 0245
Rechtsanwälte
LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2026 - L 3 SB 4/26 B
Zum Zugang eines von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war.*)
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IMRRS 2026, 0246
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
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