Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 6. März
IMRRS 2026, 0259
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
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IMRRS 2026, 0275
Wohnungseigentum
AG Köln, Urteil vom 07.07.2025 - 202 C 27/25
Der Verwalter ist ohne Vereinbarung nicht berechtigt, sich Vorschüsse vor Rechnungsstellung wegen erbrachter Leistungen zu gewähren. Durch die eigenmächtige Entnahme solcher Beträge verletzt er die ihm aus dem Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Verpflichtungen.
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IMRRS 2026, 0245
Rechtsanwälte
LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2026 - L 3 SB 4/26 B
Zum Zugang eines von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war.*)
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IMRRS 2026, 0246
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
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Online seit 5. März
IMRRS 2026, 0215
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2024 - 4 U 130/23
1. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen (hier: wegen fingierter und überhöhter Rechnungen), trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit.
2. Der Auftragnehmer trägt keine sekundäre Darlegungslast, wenn weder die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahelegen, noch der (hier: rechnungsprüfende) Auftraggeber außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht.
3. Ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Auftragnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (hier verneint).
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IMRRS 2026, 0285
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2025 - 22 D 227/2
1. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden (verkehrlichen) Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber "außenbereichsgemäßer" Standard aus. Hier ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich.*)
2. Die konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung sind insbesondere abhängig von den individuellen Umständen, namentlich dem aufgrund der Anlagennutzung zu erwartenden Verkehr. Ein allgemeingültiger Ausbaustandard existiert im Außenbereich nicht und kann insoweit von der Gemeinde nicht zugrunde gelegt oder gefordert werden.*)
3. Für die Erschließung von Windenergieanlagen, die typischerweise nur einen sehr geringen anlagenbezogenen Verkehr auslösen, reicht danach grundsätzlich und regelmäßig bereits ein reiner Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg aus; eine Asphaltierung kann im Regelfall nicht gefordert werden.*)
4. Die Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB ist bei einer öffentlichen (Wege)-Parzelle auch ohne förmliche Widmung jedenfalls dann gesichert, wenn eine Benutzung dem Vorhabenträger aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden kann bzw. wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Vorhabengrundstück zu untersagen.*)
5. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Vorhabenträgerin die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion.*)
6. Die Gemeinde ist verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Erschließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass sie verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.*)
(...)
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IMRRS 2026, 0264
Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 21.02.2025 - 34 O 3847/24
1. Die wirksame Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung eines Mietverhältnisses erfordert die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Schriftform und Frist.
2. Eine verfrühte Ausübung des Optionsrechts ist nicht unwirksam, wenn der Vertrag keine Wartefrist vorsieht.
3. Die Mitteilung einer Umbauabsicht, die das Optionsrecht ausschließen soll, muss unverzüglich nach Ablauf der Optionsausübungsfrist erfolgen.
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IMRRS 2026, 0255
Wohnungseigentum
AG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2025 - 5 C 11/25
1. Die Wohnung eines Eigentümers ist kein geeigneter Versammlungsort, wenn das Verhältnis der Eigentümer untereinander mit Spannungen belastet ist.
2. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf Arbeitsnehmer der Beginn der Versammlung nicht vor 17 Uhr liegen sollte, doch ist eine Versammlung um 16 Uhr nicht zwangsläufig als "zur Unzeit" angesetzt anzunehmen.
3. Erhält ein Eigentümer die Ladung zur Versammlung und lässt er sich danach drei Wochen Zeit bis zum Donnerstag vor der Versammlung am Montag, bevor er auf die für ihn unpassende Uhrzeit hinweist, hat er keinen Anspruch auf Verlegung.
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IMRRS 2026, 0249
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 49/25
1. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft.
2. Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.
3. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein.
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IMRRS 2026, 0286
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - EnZR 24/25
Eine enge persönliche Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen.
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IMRRS 2026, 0282
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 - 7 U 89/25
1. Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat.*)
2. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Diesen Zweck erfüllt es nicht, wenn es wegen nicht offenbarter Vorschäden von dem Schädiger angezweifelt wird.*)
3. Die Kosten für das Gutachten sind trotz teilweiser Verwertung des Gutachtens im Prozess nicht - auch nicht teilweise - erstattungsfähig, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kommt.*)
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