Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 7. Mai
IMRRS 2026, 0526
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 65/25
1. Ablehnungsgesuche sind unverzüglich, das heißt ohne prozesswidriges Verzögern, nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Die Begründung eines Ablehnungsantrages muss zumindest im Kern sofort gegeben werden. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden.
3. Der Ablehnende kann weder vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen.
4. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist.
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Online seit 6. Mai
IMRRS 2026, 0521
Gewerberaummiete
OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2025 - 3 U 94/25
Im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Mehrwertsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit vereinbarten Mietzahlungen geleistet wurden, besteht die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er mit seinem Betrieb keine eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, womit es für den Vermieter gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen ist, zu einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu optieren.*)
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IMRRS 2026, 0513
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 - 22 U 66/25
Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Bagatellisierende Antworten können eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2024, 438).*)
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IMRRS 2026, 0511
Sachverständige
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2025 - 2 WD 9.23
1. Sind Leistungen auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in Anlage 1 des JVEG aufgeführt ist, sind sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten.
2. Fehlt es hieran, weil es außerhalb des staatlichen Bereichs für die Leistung keinen freien Markt gibt, ist für die Frage des Ermessens ein Vergleich zu den übrigen Sachgebieten vorzunehmen.
3. Der höchste Stundensatz (M 3) setzt voraus, dass der Gutachtenauftrag einen hohen Schwierigkeitsgrad besitzt und dass die Begutachtung umfassende, vielseitige und vielschichtige Überlegungen erfordert.
4. Der allgemeine Literaturerwerb wird wie das allgemeine Literaturstudium nicht vergütet.
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IMRRS 2026, 0510
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 20.11.2025 - 17 WF 144/25
Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer "fantasierenden" KI sind.*)
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IMRRS 2026, 0512
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2026 - 3 U 1286/25
1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss daher alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln.*)
2. Hierzu gehört es auch, den Zustellungsadressaten über bekannte und in der Vergangenheit genutzte Kommunikationswege wie beispielsweise E-Mail, Mobilfunknummer und soziale Netzwerke zur Bekanntgabe der Anschrift zum Zwecke der Zustellung der beabsichtigten Klage und eines vollstreckbaren Titels aufzufordern.*)
3. Genügen die Nachforschungen der begünstigten Partei diesen Anforderungen nicht und ist dies für das Gericht erkennbar, verstößt die dennoch angeordneten öffentliche Zustellung gegen § 185 ZPO, löst diese die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (vgl. BGH, IBR 2013, 1027 - nur online).*)
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Online seit 5. Mai
IMRRS 2026, 0444
Mietrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2026 - 3 U 40/19
1. Regelt der Nutzungsvertrag eines Daches für eine Photovoltaik-Anlage, dass der Nutzer bei einer erforderlichen Dachreparatur die Anlage auf seine Kosten zu entfernen hat, so gilt dies nicht nur bei einer punktuellen Reparatur, sondern auch dann, wenn das Dach komplett saniert werden muss. Eine Differenzierung nach Reparatur und Sanierung macht keinen Sinn.
2. Verweigert der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig, bedarf es keiner vorherigen Mahnung.
3. Regelt der Nutzungsvertrag nur, dass der Nutzer bei einer erforderlichen Dachreparatur die Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten abzubauen hat, so hat er dennoch auch die Kosten für deren Wiederaufbau zu tragen.
4. Dies gilt erst recht, wenn die entsprechende Regelung bestimmt, dass der Grundstückseigentümer die Reinstallation (nur) zu dulden hat.
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IMRRS 2026, 0386
Wohnungseigentum
AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 29.01.2025 - 44 C 127/23
1. Eine Erklärung über die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder dem Eigentümer abzugeben, der von der Eigentümerversammlung zur Vertretung gegenüber dem Verwalter ermächtigt wurde.
2. Wenn ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit zu einer Eigentümerversammlung einlädt, wird der darin liegende Mangel dadurch geheilt, dass sämtliche Eigentümer anwesend sind und sich an den Beschlussfassungen beteiligen. Der Teilnahme an der Versammlung steht es dabei gleich, wenn ein Eigentümer wirksam durch einen Vertreter vertreten wird.
3. Grundsätzlich können Zweifel an der Eignung eines Verwalters bestehen, der zuvor trotz seiner Wahl die Verwaltung faktisch nicht geführt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwalter rechtswidrig abgewählt wird und er bis zur rechtskräftigen Feststellung deshalb die Verwaltung nicht ausübt.
4. Ob der den beschlossenen Vorauszahlungen zu Grunde liegende Wirtschaftsplan von der Verwaltung oder jemand anderem vorgelegt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung selbst irrelevant. Selbst wenn ein Wirtschaftsplan fehlt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Vorauszahlungen.
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IMRRS 2026, 0509
Rechtsanwälte
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2026 - 1 Ta 11/26
Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft.
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IMRRS 2026, 0482
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 02.04.2026 - 19 W 410/26
Lässt der Antragsteller wegen des eindeutigen Ergebnisses der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens seinen Anspruch fallen, ist ohne Fristsetzung in analoger Anwendung von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Kostenbeschluss zu erlassen.
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Online seit 4. Mai
IMRRS 2026, 0505
Gewerberaummiete
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2026 - 4 U 102/24
1. Die Verwendung des Begriffs "Kosten der Wartung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keine Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
2. Intransparenz folgt auch nicht daraus, dass eine Klausel keine abschließende Aufzählung der technischen Anlagen der gemeinschaftlich genutzten Gebäudetechnik enthält, deren Kosten für Betrieb und Wartung dem Mieter auferlegt werden. Der Begriff "einzeln bzw. gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik" in Verbindung mit einer folgenden beispielhaften Aufzählung zahlreicher darunterfallender Anlagen ist hinreichend konkret.*)
3. Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen können in Gewerbemietverträgen formularvertraglich ohne Höchstgrenze auf den Mieter umgelegt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1, 2 BGB liegt darin nicht.*)
4. Eine Kostenobergrenze von 10% der Jahresmindestmiete für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik in Gewerbemietverträgen ist nicht überhöht und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter durch eine weitere Klausel Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen ohne Kostenobergrenze auferlegt werden.*)
IMRRS 2026, 0504
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 169/24
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.*)
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IMRRS 2026, 0506
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.04.2026 - AnwZ (Brfg) 1/26
1. Ein bestandskräftig gewordener Widerrufsbescheid über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nicht mehr mit einem Widerspruch angegriffen werden, auch wenn der Betroffene geltend macht, den Bescheid nicht erhalten zu haben.
2. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts setzt nicht voraus, dass dem Gericht oder der Behörde eine zustellfähige Anschrift des Betroffenen bekannt war, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen keine solche ergibt.
3. Nach Eintritt der Bestandskraft eines Widerrufsbescheids ist die rückwirkende Bestellung eines Vertreters gem. § 54 Abs. 4 Satz 1 BRAO ausgeschlossen.
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IMRRS 2026, 0503
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - VI ZR 165/23
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.*)
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Online seit 30. April
IMRRS 2026, 0500
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 24.02.2026 - 201 C 114/25
Bei dem Merkmal "Vorhangeelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" aus dem Abschnitt "Sanitärausstattung" des Bonner Mietspiegels muss es sich um Wandbeläge handeln. Duschtüren fallen nicht hierunter.
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IMRRS 2026, 0502
Immobilien
LG Bochum, Urteil vom 01.04.2026 - 3 O 232/23
1. Ein verständiger Erklärungsempfänger darf die Angabe eines Baujahrs in einem Makler-Exposé zunächst einmal so verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung eines Gebäudes gemeint ist.
2. Selbst nach einer vollumfänglichen Kernsanierung eines Gebäudes ist bei dem Erhalt tragender Strukturen, wie Fundamente, Wände und Decken, der Begriff "Baujahr" nach diesen Grundsätzen so zu verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung gemeint ist. Gleiches gilt für Um-, An- und Erweiterungsbauten und auch dann, wenn ein Gebäude nur teilweise unbenutzbar wurde und anschließend wiederhergestellt wurde.
3. Demgegenüber ist bei einer nahezu vollständigen Zerstörung eines Gebäudes und dem vollständigen Wiederaufbau eines Gebäudes, etwa durch Kriegseinwirkungen, das Jahr des Wiederaufbaus, also der Herstellung der erneuten Bezugsfertigkeit, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Gebäudeteile, wie etwa der Keller, erhalten geblieben sind.
4. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Täuschung (hier: über das Baujahr), dass der Täuschende bedingt vorsätzlich handelte, also die Unrichtigkeit der angegebenen Tatsachen für möglich hielt und diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Ausreichend ist insbesondere die Erklärung vertragswesentlicher Umstände ohne hinreichende Erkenntnisquelle "ins Blaue hinein".
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IMRRS 2026, 0499
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2026 - 4 W 82/26
Wenn eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf beruht, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume (§ 29a ZPO) irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, kann das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.
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Online seit 29. April
IMRRS 2026, 0494
Bauträger
LG Aachen, Urteil vom 03.06.2025 - 7 O 212/25
Der Erwerber eines Hauses darf ohne besondere gegenteilige Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass auf seinem Grundstück als Teil der Leistung „Anschluss des Kaufobjekts an die Ver- und Entsorgungsanlagen“ auch eine taugliche Verbrauchserfassungseinrichtung von Wasser derart errichtet wird, dass eine individuelle Erfassung des tatsächlichen Wasserverbrauchs möglich ist.
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IMRRS 2026, 0489
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2025 - 67 S 41/25
Die Indexvereinbarung darf keine anderen Erhöhungen neben der vereinbarten Indexmiete zulassen, ausgenommen bei Veränderungen von Betriebskosten nach § 560 BGB und Erhöhungen nach § 559 BGB, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände durchgeführt hat. Anderenfalls ist die Indexvereinbarung insgesamt unwirksam.
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IMRRS 2026, 0490
Wohnraummiete
LG München I, Beschluss vom 03.03.2026 - 31 T 1172/26
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
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IMRRS 2026, 0497
Insolvenzrecht
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 U 112/23
1. Ist die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, so gilt bei Neugläubigerforderungen der Nachweis der im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Dauerdelikt) jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt, sofern der Geschäftsführer nicht seinerseits darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war.
2. Die Voraussetzungen der Insolvenzreife gelten als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung weiterer Einzelheiten nicht möglich ist.
3. Der Anspruch auf Ersatz eines Neugläubigerschadens unterliegt der Regelverjährung.
4. Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, endet die Unterbrechung des Verfahrens ohne weiteres. Führt der Kläger das Verfahren dann nicht fort, endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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IMRRS 2026, 0495
Prozessuales
KG, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 W 5/26
Auf eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) ist die Regelung in § 100 Abs. 4 ZPO weder direkt noch analog anwendbar, weshalb mehrere Beklagte für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1 ZPO lediglich nach Kopfteilen haften.*)
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Online seit 28. April
IMRRS 2026, 0474
Wohnraummiete
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 17.12.2025 - 814 C 71/23
1. Der Abriss und Neubau eines Gebäudes fällt grundsätzlich als anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks in den Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
2. Eine Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dem Vermieter andernfalls ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Die Nichtverwirklichung einer Gewinnsteigerung reicht nicht aus.
3. Hypothetische Kosten energetischer Modernisierungsmaßnahmen begründen keinen erheblichen Nachteil i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, solange den Vermieter keine Pflicht zur Durchführung dieser Maßnahmen trifft.
4. Auch konkret benannte zukünftige Defektfälle bleiben für die Wirksamkeit der Verwertungskündigung außer Betracht, solange ein solches Ereignis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingetreten ist.
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IMRRS 2026, 0492
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 18.03.2026 - 1 S 11382/25 WEG
1. Ein Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die bestehende objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung unterläuft und einzelne Wohnungseigentümer ohne sachlichen Grund übermäßig belastet.
2. Die Kostenlast für den Austausch von Dachflächenfenstern im Rahmen einer Dachsanierung ist den einzelnen Sondereigentümern nur dann exklusiv zuzuweisen, wenn die Maßnahme dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit der Fenster dient und nicht allein durch die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums veranlasst ist.
3. Eine abweichende Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bedarf eines sachlichen Grundes und darf das schützenswerte Vertrauen in die bestehende Kostenverteilungsabrede nicht verletzen.
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IMRRS 2026, 0487
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 13.04.2026 - V B 35/25
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 - V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, und vom 03.02.2015 - V B 101/14, BFH/NV 2015, 696).*)
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Online seit 27. April
IMRRS 2026, 0458
Wohnraummiete
LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026 - 1 S 3/26
1. Zwar wird grundsätzlich bei der Abrechnung von Heizkosten schon für die formelle Wirksamkeit verlangt, dass die Verbrauchswerte anzugeben sind.
2. Allerdings gilt die Heizkostenverordnung nur für Abrechnungen in Gebäuden mit mehreren Nutzern, sie gilt nicht für die Abrechnung von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen und erst recht nicht für vermietete Einfamilienhäuser.
3. Deshalb ist es für eine formell ordnungsgemäße Angabe der Heiz- und Warmwasserkosten bei einem vermieteten Einfamilienhaus nicht erforderlich, neben dem angesetzten Geldbetrag auch den zu Grunde gelegten Verbrauch in Litern anzugeben.
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IMRRS 2026, 0449
Mietrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2026 - 3 U 136/23
1. Bei dem Dachnutzungsvertrag handelt es sich nicht um einen Pachtvertrag, sondern um einen Vertrag über die Anmietung der Dachflächen zum Zweck des Betriebs einer Solaranlage.
2. Dass die allgemeine Nutzungsdauer bei einem mit einer Solaranlage bebauten Dach kürzer ist, unterfällt dem allgemeinen Verpächterrisiko.
3. Die Vermieterseite ist verpflichtet, die Mietsache so dem Mieter zur Verfügung zu stellen, dass er die Mietsache für seine Zwecke (hier: Installation und Betrieb einer Photovoltaikanlage) nutzen kann.
4. Die bloße Fehlerhaftigkeit einer an sich zulässigen und prozessual gebotenen Kostenentscheidung rechtfertigt keine Anfechtung gem. § 99 Abs. 2 ZPO analog.
5. Es reicht für eine isolierte Anfechtung eines Beteiligten nicht aus, wenn ein anderer Beteiligter des Rechtsstreits auf derselben Seite ein Rechtsmittel einlegt.
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IMRRS 2026, 0491
Allgemeines Zivilrecht
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2025 - 12 U 51/25
1. Stellen die Parteien eine Vertragsurkunde (hier: für eine Nachtragsvereinbarung) her, die Unterschriftenfelder enthält, liegt darin eine konkludente Schriftformvereinbarung.
2. Der Vertrag ist nicht geschlossen, bis der Vertrag beidseitig unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung hat konstitutive Wirkung.
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IMRRS 2026, 0486
Rechtsanwälte
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2026 - 4 U 83/25
1. Die Bekanntheit einer technischen Störung auf Seiten des Gerichts entbindet den Einreicher nicht von der Verpflichtung, die Ursächlichkeit der Störung für die Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2024 - 2 U 59/23, und OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023 - 31 U 71/23, IBRRS 2023, 3302 = IMRRS 2023, 1514 = IVRRS 2023, 0585).*)
2. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist nicht unverschuldet, wenn er sich ohne nähere Prüfung der in einem Kommentar vertretenen Auffassung angeschlossen hat, bei der es sich erkennbar um eine Einzelmeinung handelt.*)
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IMRRS 2026, 0488
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 524/25
1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 225/04, IBRRS 2005, 4002 = FamRZ 2005, 791 und BGH, Beschluss vom 08.10.1986 - VIII ZB 41/86, IBRRS 1986, 0366 = BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).*)
2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.*)
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Online seit 24. April
IMRRS 2026, 0462
Gewerberaummiete
OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2025 - 3 U 109/22
1. Mieter können die Beträge in Nebenkostenabrechnungen prozessrechtlich nur beachtlich bestreiten, wenn sie vorher rechtzeitig von ihrem Recht auf Belegeinsicht Gebrauch gemacht haben und sich dadurch die notwendige Kenntnis auf dem dafür vorgesehenen Weg verschafft haben.
2. Nach Maßgabe des Blue-pencil-Tests kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Klausel, aus der sich die Berechtigung des Vermieters zur Umlage von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf den Mieter ergibt, unter Streichung des Wortes "Wartung" hinsichtlich der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ein eigenständiger Regelungsgehalt der Klausel verbleibt (ebenso KG, Urteil vom 01.12.2022 - 8 U 50/21, IMRRS 2023,1071).
3. Wartungskosten können auch in Geschäftsraummietverträgen formularvertraglich nicht ohne Kostenobergrenze wirksam umgelegt werden. Die Kostenobergrenze ist erforderlich, wenn Mietern per AGB Pflichten übertragen werden, die nicht in ihrem Mietgebrauch oder ihrer Risikosphäre liegen, sondern auf andere Bereiche im Rahmen der Erhaltungslast erweitert werden.
4. Wartungskosten dienen der Erhaltung der Mietsache, weshalb die Grundsätze der unangemessenen Benachteiligung auch isoliert auf die Wartungskosten anzuwenden sind. Insofern lassen sich die Wartungskosten als Spiegelbild der Instandhaltungskosten betrachten. Während beide gemeinsam dem Erhalt der Mietsache dienen, handelt es sich bei den Wartungskosten um vorbeugende, während es sich bei den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten um nachträgliche Maßnahmen handelt.
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IMRRS 2026, 0469
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 28.01.2025 - 67 S 247/24
Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals "hochwertiges Parkett" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das das Parkett in einem guten Zustand befindet.*)
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IMRRS 2026, 0483
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2025 - 3 U 102/25
Ist eine rechtzeitige Übermittlung eines Schriftsatzes gem. § 130d Satz 2 ZPO aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Schriftsatz auf den allgemein eröffneten Wegen übersandt werden ( § 130d Satz 3 ZPO). Könnte auf diese Weise eine Frist noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus.*)
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IMRRS 2026, 0484
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2026 - 8 W 1/26
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde, solange die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung noch aussteht.*)
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Online seit 23. April
IMRRS 2026, 0480
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2026 - 9 U 93/24
1. Hat der Besteller das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Bestellers nichts Gegenteiliges ergibt. Werden trotz Nutzung des Bauwerks wesentliche Mängel gerügt, wird in aller Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.*)
2. Eine konkludente Abnahme von Gemeinschaftseigentum kommt erst dann in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum im Wesentlichen fertig gestellt worden ist.*)
3. Maßgeblich für die Frage der Mangelfreiheit einer Baumaßnahme ist, ob diese den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind (nur) solche, die sich in der Wissenschaft durchgesetzt und in der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt haben. Sie können in DIN- oder EN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken niedergelegt sein, müssen dies aber nicht.*)
4. Der Herstellungsanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB kann bereits während der Bauzeit fällig werden. Eine Verjährung des Herstellungsanspruchs, solange wesentliche Arbeiten am Werk nicht abgeschlossen sind, ist aber nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Unternehmer mit der jeweiligen Arbeitsaufnahme den Herstellungsanspruch des Bestellers anerkennt.*)
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IMRRS 2026, 0461
Wohnraummiete
LG Wuppertal, Urteil vom 23.10.2025 - 9 S 32/25
Soweit die Anbringung und damit die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich sind, handelt es sich bei den Wartungskosten auch nicht um sonstige Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV (anders als Rauchwarnmelder in den Wohnungen oder Betriebskosten für Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen).
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IMRRS 2026, 0459
Wohnraummiete
AG Neukölln, Urteil vom 10.12.2025 - 5 C 181/25
§ 556d Abs. 1 BGB gilt nur, wenn ein Mietvertrag neu abgeschlossen wird. Vereinbaren die ursprünglichen Parteien des Mietvertrags, dass die bisherigen Mieter aus dem Vertrag ausscheiden und neue Mieter in den Mietvertrag eintreten, kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Dabei ist zwischen der Beendigung des alten Mietvertrags und Abschluss eines neuen Mietvertrags (Novation; mit der Folge, dass §§ 556d ff. BGB Anwendung finden) und einem Austausch von Mietern durch andere Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, den bisherigen Mietern und der neuen Mietpartei (bei dem kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird) zu unterscheiden. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben.
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IMRRS 2026, 0481
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - II ZB 15/25
1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372).*)
2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.*)
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