Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 9. März
IMRRS 2026, 0284
Rechtsanwälte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - 5 SLa 991/25
1. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.*)
2. Der Rechtsanwalt muss bei Fertigung der Berufungsschrift eine Gegenkontrolle der in der Handakte notierten Berufungsbegründungsfrist durchführen.*)
3. Ist vom Büropersonal in der zur Fristenberechnung genutzten Kanzleisoftware ein um ein Jahr zurückliegendes Datum für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden und zeigt die Software deshalb aufgrund eines unerkannten Systemfehlers ohne den für einem solchen Fall vorgesehenen Warnhinweis ein in die Handakte übernommenes unzutreffendes Fristende an, führt der Rechtsanwalt keine ausreichende Gegenkontrolle durch, wenn er bei Anfertigung der Berufungsschrift in Kenntnis des Zeitpunktes der Urteilszustellung anhand eines Kalenders keine eigenverantwortliche Überprüfung des in der Handakte notierten Fristablaufes durchführt oder die in der Kanzleisoftware hinterlegte Fristberechnung nicht hinsichtlich des dort eingetragenen Fristbeginns kontrolliert.*)
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IMRRS 2026, 0281
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
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Online seit 6. März
IMRRS 2026, 0259
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
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IMRRS 2026, 0245
Rechtsanwälte
LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2026 - L 3 SB 4/26 B
Zum Zugang eines von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war.*)
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IMRRS 2026, 0246
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
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Online seit 5. März
IMRRS 2026, 0215
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2024 - 4 U 130/23
1. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen (hier: wegen fingierter und überhöhter Rechnungen), trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit.
2. Der Auftragnehmer trägt keine sekundäre Darlegungslast, wenn weder die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahelegen, noch der (hier: rechnungsprüfende) Auftraggeber außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht.
3. Ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Auftragnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (hier verneint).
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IMRRS 2026, 0249
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 49/25
1. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft.
2. Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.
3. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein.
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IMRRS 2026, 0286
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - EnZR 24/25
Eine enge persönliche Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen.
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IMRRS 2026, 0282
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 - 7 U 89/25
1. Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat.*)
2. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Diesen Zweck erfüllt es nicht, wenn es wegen nicht offenbarter Vorschäden von dem Schädiger angezweifelt wird.*)
3. Die Kosten für das Gutachten sind trotz teilweiser Verwertung des Gutachtens im Prozess nicht - auch nicht teilweise - erstattungsfähig, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kommt.*)
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Online seit 4. März
IMRRS 2026, 0267
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026 - 24 U 65/22
1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.*)
2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB).*)
3. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.*)
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.*)
6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.*)
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IMRRS 2026, 0241
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2025 - 13 W 41/25
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zu der an diesem Tag durchgeführten Beweisaufnahme in einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen wird, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
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