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Derzeit 48.282 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Immobilien 10 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 99 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht

10 Urteile - (99 in Alle Sachgebiete)

Online seit gestern

IMRRS 2024, 0519
ImmobilienImmobilien
Liegenschaftsamt muss Solarkraftwerksbauer Auskunft über Eigentümerdaten geben!

VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2023 - 13a B 22.1688

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG stellt einen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) dar.*)

2. Für auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG gestützte Auskunftsklagen ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.*)

3. Berechtigtes Interesse i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG ist jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse des Antragstellers, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier. Nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, vielmehr genügt ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Das Interesse des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten ist gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht abzuwägen. Darlegen des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachvortrag des Antragstellers, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt.*)

4. Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, kann ein berechtigtes Interesse i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 VermKatG an der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Name und Anschrift des Eigentümers bestimmter Grundstücke in der Regel wie folgt hinreichend darlegen: Es muss nachvollziehbar und glaubwürdig vortragen, (1.) es sei als Unternehmen mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst, (2.) die Grundstücke seien aus seiner unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standort für Solarkraftwerke geeignet und (3.) es benötige Name und Anschrift des Grundstückeigentümers, um in einem frühen Planungsstadium in Verhandlung über eine Überlassung des Grundstücks für die Errichtung eines Solarkraftwerks zu treten. (4.) Es muss die fachliche Eignung der Grundstücke für Solarkraftwerke erläutern, beispielsweise durch Vorlage eine „Potentialflächenanalyse“.*)

5. Hingegen ist es zur Darlegung des berechtigten Interesses i. S. des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG nicht erforderlich, dass ein solches Unternehmen eine Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Realisierbarkeit des Solarkraftwerks beibringt.*)

6. Will ein Antragsteller durch die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erst herausfinden, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, kann von ihm für die Auskunft über Eigentümerdaten regelmäßig nicht verlangt werden, dass er bereits Verhandlungen mit dem (ihm unbekannten) Eigentümer geführt hat.*)

7. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft. Ein Antragsteller muss sich deshalb auch nicht auf ein Adressmittlungsverfahren verweisen lassen.*)

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Online seit 4. Juni

IMRRS 2024, 0732
NachbarrechtNachbarrecht
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben .....

AG Solingen, Beschluss vom 12.04.2024 - 37 F 20/24

1. Wird ein Bewohner vom Nachbarn geschlagen und bedroht, weil er ständig die Fenster im Treppenhaus zum Lüften öffnet, kann der Bewohner per einstweiliger Verfügung eine Abstandsverfügung erwirken.

2. Der Umstand, dass der Bewohner durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat, lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Nachbarn nicht entfallen.

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Online seit 3. Juni

IMRRS 2023, 1617
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rauchwarnmelder in Wohnungen: Verfassungsmäßigkeit der Ausstattungs- und Betriebspflicht in Bayern

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - Vf. 6-VII-22

1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.*)

2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).*)

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Online seit 29. Mai

IMRRS 2024, 0717
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Anwendungsbereich des § 878 BGB

BGH, Beschluss vom 21.03.2024 - V ZB 10/23

1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar.*)

2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln. Infolgedessen ist eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten, wenn eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nur deshalb erfolgreich ist, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren beigebracht wird. Das Grundbuchamt darf dann gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Eintragung nur bei Nachweis einer Genehmigung vornehmen.*)

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Online seit 28. Mai

IMRRS 2024, 0710
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Fristverlängerung abgelehnt: Zwischenverfügung mit Beschwerde angreifbar!

BGH, Beschluss vom 21.03.2024 - V ZB 17/23

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.*)

2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher Verfügungsbeschränkungen droht, sondern danach, wie lange der Zeitraum zur Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage unter Berücksichtigung des Erledigungsinteresses und der Aufgaben des Grundbuchamtes zu bemessen ist.*)

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IMRRS 2024, 0716
SteuerrechtSteuerrecht
AfA: BFH-Rechtsprechung sticht BMF-Schreiben!

BFH, Urteil vom 23.01.2024 - IX R 14/23

1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).*)

2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.*)

3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.*)

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Online seit 24. Mai

IMRRS 2024, 0709
ImmobilienImmobilien
Erwerb eines Miteigentumsanteils ist lediglich rechtlich vorteilhaft für Minderjährige

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - V ZB 51/23

1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB.*)

2. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04, IBRRS 2005, 0675 = IMRRS 2005, 0319 = BGHZ 161, 170).*)

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IMRRS 2024, 0687
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Keine Zwischenverfügung bei unheilbaren Eintragungshindernissen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2024 - 5 W 16/24

1. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen.

2. § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

3. Ein nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis liegt unter anderem dann vor, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist.

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Online seit 23. Mai

IMRRS 2024, 0691
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Sondernutzungsrecht kann gutgläubig erworben werden

LG Dresden, Urteil vom 03.11.2023 - 2 S 130/23

Das auf die unwirksame Willenserklärung zurückgehende, aber gleichwohl ins Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird vom Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann grundsätzlich gutgläubig erworben werden.

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Online seit 17. Mai

IMRRS 2024, 0661
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Auflassung in Gerichtsvergleich: Eigentumsumschreibung durch Notar!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023 - 14 W 91/23 (Wx)

1. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grund einer Auflassung erfordert auch dann die Einreichung des Antrags durch einen Notar, wenn die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich enthalten ist.*)

2. Die Formulierung "soll" in § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO kennzeichnet die Regelung als Ordnungsvorschrift. Ordnungsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Verstoß zwar nicht zu einer Unwirksamkeit der Eintragung führt; sie sind jedoch zwingend zu prüfen und in jedem Fall vom Grundbuchamt zu beachten.*)

3. Auch Grundstücksübertragungen infolge von Überlassungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Erbauseinandersetzungen bedürfen einer Einreichung des Eintragungsantrags durch einen Notar. Eine Übertragung der nach § 16a Abs. 3 und Abs. 4 GwG detailliert geregelten Prüfpflichten der Notare auf das Grundbuchamt scheidet aus.*)

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