Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 4. Juni
IMRRS 2025, 0695
BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.*)

IMRRS 2025, 0685

KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 193/24
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und aus besonderen Gründen auch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienenden Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg zu bejahen.

IMRRS 2025, 0686

AG Pankow, Urteil vom 12.03.2025 - 2 C 5016/24
Bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sind die Regelungen der Mietpreisbremse nach § 556d BGB nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt; die Voraussetzungen sind vom Nutzer darzulegen und zu beweisen.

IMRRS 2025, 0271

AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2025 - 244 C 7118/20 WEG
1. Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen.
2. Bestandsgeschützte bauliche Anlagen sind nicht davor gefeit, dass, sobald dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig wird, behördlicherseits zweckdienliche Anforderungen - hier: des Brandschutzes, weil bei der Herstellung der Fassadenverkleidungen entgegen der Bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden - gestellt werden.

IMRRS 2025, 0684

KG, Beschluss vom 29.05.2025 - 21 W 23/25
Das Ablehnungsrecht gem. § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.*)

IMRRS 2025, 0672

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 W 19/25
1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.*)
2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.*)
4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.*)
5. Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24, IBRRS 2025, 0750 = IMRRS 2025, 0361).*)
