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Aktuelle Urteile zum Prozessrecht

Zeige Urteile 51 bis 52 von insgesamt 52 - (109 in Alle Sachgebiete)




Online seit 27. Mai

IMRRS 2026, 0600
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verschlechterung der Erfolgsaussichten löst anwaltliche Hinweispflicht aus!

BGH, Urteil vom 30.04.2026 - IX ZR 154/24

1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.*)

2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.*)

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IMRRS 2026, 0596
ProzessualesProzessuales
Vorbringen verspätet? Zurückweisung erst nach gerichtlichem Hinweis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25

1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.

2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.

3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.

4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).

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