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Online seit 16. Mai

IMRRS 2024, 0655
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auseinandersetzung einer Kommanditgesellschaft: Wer ist Vermieter?

AG Hamburg, Urteil vom 19.04.2024 - 49 C 373/23

Die Übertragung des Eigentums an einem Mietobjekt im Rahmen der Auseinandersetzung einer Kommanditgesellschaft auf einen Kommanditisten führt nach § 566 Abs. 1 BGB zu einem Wechsel der Vermieterstellung (Abgrenzung zu BGH, IMR 2019, 133). Auf den Fall des § 566 Abs. 1 BGB ist § 727 Abs. 1 ZPO jedenfalls analog anwendbar. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB folgt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 566 Abs. 1 BGB auf Fälle, in denen mieterseitig ein Besitzrecht besteht.

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IMRRS 2024, 0677
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweitbeschluss zulässig?

LG München I, Beschluss vom 05.10.2023 - 1 S 5857/23 WEG

1. Es existiert kein Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, wonach es sich die Gemeinschaft nach einem gefassten Beschluss nicht noch einmal anders überlegen und einen neuen, eventuell auch gegensätzlichen Beschluss zum selben Beschlussthema fassen kann.

2. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist.

3. Grenzen des grundsätzlich freien Ermessens der Gemeinschaft sind nur dann erreicht, wenn schutzwürdige Belange Einzelner durch die neue Beschlussfassung so beeinträchtigt sind, dass sie die Interessen der Gemeinschaft an der Abänderung des Beschlusses überwiegen.

4. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt.

5. Bedenken hinsichtlich der Verletzung schutzwürdiger Interessen bestehen dann nicht, wenn der Erstbeschluss noch nicht bestandskräftig war.

6. Über das Teilnahmerecht an der Versammlung und der Möglichkeit zu Wortbeiträgen hinaus besteht kein Anspruch darauf, sich ohne Einschaltung eines Vertreters nur unmittelbar mit den weiteren Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft in der Versammlung auszutauschen.

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IMRRS 2024, 0681
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Voraussetzungen für Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO

BGH, Urteil vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21

Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21, IBRRS 2023, 0721).*)

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IMRRS 2024, 0673
ProzessualesProzessuales
Sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VI ZB 58/22

Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21, IBRRS 2023, 1699 = IMRRS 2023, 0780; vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22, IBRRS 2023, 3617 = IMRRS 2023, 1660).*)

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IMRRS 2024, 0662
ProzessualesProzessuales
Mündliche Anhörung des Sachverständigen: Wer macht da das Protokoll?

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23

Die Aufnahme der Angaben des Sachverständigen in das Verhandlungsprotokoll ist originäre richterliche Aufgabe und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden; erfolgt die Protokollierung durch den Sachverständigen unmittelbar selbst, ergibt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler.

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