Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 23. Juni
IMRRS 2025, 0794
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

IMRRS 2025, 0777

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

Online seit 20. Juni
IMRRS 2025, 0760
BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

IMRRS 2025, 0755

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.
2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Online seit 18. Juni
IMRRS 2025, 0758
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - IX ZB 1/24
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.*)
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.*)

IMRRS 2025, 0759

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - AnwZ (Brfg) 42/24
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen.

IMRRS 2025, 0753

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - 13a ZB 25.426
1. Der Vertretungszwang erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt.
2. Das Vorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem eine „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht wurde, ist prozessual unbeachtlich.
