Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 14. Januar
IMRRS 2025, 1557
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2025 - 25 W 10/25
1. Die gerichtliche Festsetzung dient gerade der exakten Bezifferung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung. Es darf es nicht dem Ermessen des Kostenbeamten überlassen bleiben, in welcher Höhe die Vergütung für welche Leistungen an den Sachverständigen ausgekehrt oder ggf. zurückgefordert werden muss.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist nur ausnahmsweise und nur insoweit zu versagen, als das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.
3. Ein vollständiger Vergütungsverlust für erbrachte (Teil-)Leistungen tritt nur dann ein, wenn das Gericht dem Sachverständigen zuvor eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat, diese aber keinen Erfolg hatte. Zur Fristsetzung soll das Gericht gegenüber dem Sachverständigen die objektiv feststellbaren Mängel benennen und dem Sachverständigen unter Fristsetzung ermöglichen, diese zu beheben. Von einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist.
4. Eine niedrigere Festsetzung der Vergütung als diejenige der angegriffenen Entscheidung kann im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) nicht erfolgen.
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IMRRS 2026, 0036
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 20.11.2025 - 6 W 226/25
1. Verfahrensfehlers lassen nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen, jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt oder wenn wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
2. Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lässt (hier) keine die Besorgnis der Befangenheit begründende Benachteiligungstendenz erkennen, auch wenn die mit der Vorlage verbundene Verzögerung des Verfahrens zu Lasten einer Partei geht.
3. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar ist und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
4. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung und deren Kundgabe rechtfertigen nicht ohne weiteres die Besorgnis, der Richter habe sich schon endgültig festgelegt.
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Online seit 13. Januar
IMRRS 2025, 1622
Wohnraummiete
AG Stadthagen, Urteil vom 10.07.2024 - 4 C 531/23
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen müssen nicht nur substanziiert sein, sondern setzen auch eine vorherige Belegeinsicht voraus.
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IMRRS 2025, 1606
Wohnungseigentum
AG Frankenthal, Urteil vom 28.03.2024 - 3a C 249/21
1. Fehler in der vom Verwalter vorgelegten Jahresabrechnung können eine Anfechtung des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen grundsätzlich nur dann begründen, wenn sie sich auf die Höhe der Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer, also auf die von ihnen zu leistenden Nachschüsse oder den Umfang der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse auswirken.
2. Der Vermögensbericht als solcher ist überhaupt nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung über die von den Eigentümern zu zahlenden Nachschüsse bzw. über die Anpassung der Vorschüsse, so dass eine fehlerhafte Darstellung der Instandhaltungsrücklage und der Inhalt des Vermögensberichtes nicht zur Anfechtung des Beschlusses berechtigen.
3. Lehnt die Gemeinschaft die Ergreifung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung aufgrund Arbeiten am Entwässerungssystem ab, obwohl diese Arbeiten geltendem Recht widersprechen und dies aus einen (teureren) Vergleichsangebot ersichtlich ist, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.
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IMRRS 2025, 0337
Grundbuchrecht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2024 - 5 W 63/24
1. Eine Zwischenverfügung, mit der dem Antragsteller die Vorlage einer Löschungsbewilligung aufgegeben wird, darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers offenbar wird, dass eine solche Bewilligung nicht existiert.*)
2. Ob eine Grundbucheintragung inhaltlich unzulässig ist, ist anhand der Grundbucheintragung und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu beurteilen, deren Verbleib ggf. im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 148 GBO i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen aufgeklärt werden muss. Eine Prüfung lediglich anhand einer vom Antragsteller vorgelegten Abschrift der Bezugsurkunde und der Erklärung, die darin in Bezug genommene Skizze sei nicht auffindbar, wäre nicht statthaft.*)
3. Verweist die Eintragungsbewilligung eines Geh- und Fahrrechts wegen des Ausübungsbereichs auf eine "beigefügte Skizze" und fehlt es mangels Beifügung an der wirksamen Bezugnahme, ist weiter zu prüfen, ob die wörtliche Beschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit in der notariell beglaubigten Urkunde für sich genommen eine hinreichend eindeutige Bezeichnung der Ausübungsstelle ergibt.*)
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IMRRS 2026, 0032
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.12.2025 - I ZB 77/25
Eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung materiellen Rechts voraus.
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IMRRS 2025, 1624
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 29.10.2025 - 12 U 23/25
1. Klagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen einzelne Miteigentümer.
2. Auch Nachbarrechte wie das Notwegerecht nach § 917 BGB fallen unter § 9a Abs. 2 WEG.
3. Auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat der BGH entschieden, dass das Notwegerecht nur einheitlich geltend gemacht werden kann.
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Online seit 12. Januar
IMRRS 2026, 0010
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 05.11.2025 - 11 U 138/23
1. Der Architekt kann kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungsvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (hier: unterlassenes Erfragen der Kostenvorstellungen des Auftraggebers).
2. Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.
3. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architekten-Honorarrechnung.*)
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IMRRS 2025, 1615
Wohnraummiete
LG Leipzig, Beschluss vom 19.06.2025 - 2 S 264/24
1. Nicht jede auf einen Mietrückstand gestützte, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung führt im Ergebnis "ohnehin" zur Beendigung des Mietverhältnisses.
2. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall der Pflichtverletzung soviel Gewicht beizumessen ist, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien hierdurch nachhaltig gestört worden ist und welche Bemühungen der Mieter zur Erfüllung/Schadensbeseitigung unternommen hat.
3. Die Höhe der ausstehenden Mietzahlungen, der vollständige Ausgleich der offenen Mietforderungen, die künftige Einrichtung des Dauerauftrags durch den Mieter und die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Vermieter sind hierbei zu würdigen.
4. Macht der Vermieter im Räumungsprozess selbst den Vorschlag, bei Kostenübernahme durch den Mieter das Mietverhältnis fortzusetzen, wird deutlich, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien noch besteht.
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IMRRS 2026, 0021
Gewerberaummiete
AG Neukölln, Urteil vom 11.12.2025 - 2 C 305/25
1. Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein steht dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht gem. § 119 Absatz 1 BGB analog zu.
2. Berücksichtigt der Vermieter bei der Bestätigung der Kündigung des Mieters versehentlich einen Kündigungsausschluss nicht und gibt somit ein früheres Datum als Mietende an, kann er diese Erklärung anfechten.
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IMRRS 2026, 0035
Allgemeines Zivilrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2025 - 7 U 52/25
1. Ein einseitiger Verjährungsverzicht ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Reichweite der Verjährungsverzichtserklärung trägt der Anspruchsteller. Es gibt keinen Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden gehen. Wird die Verzichtserklärung auf das „Stammrecht“ beschränkt, erstreckt sich der Verzicht nicht auf die laufenden Forderungen, selbst wenn der Verjährungsverzicht „wunschgemäß“ erteilt wird und der „Wunsch“ des Anspruchstellers erkennbar auf einen umfassenden Verzicht gerichtet war.*)
3. Es ist nicht treuwidrig, wenn sich der Schuldner bei einer unklaren Verjährungsverzichtserklärung später auf Verjährung beruft. § 242 BGB greift im Hinblick auf den Zweck der Verjährungsvorschriften nur bei groben Verstößen gegen Treu und Glauben.*)
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IMRRS 2026, 0031
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - XII ZB 350/25
1. Die Versagung eines Fristverlängerungsantrags zur Stellungnahme verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht ohne Entscheidung über den Antrag eine instanzabschließende Entscheidung trifft.
2. Die Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrags ohne Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
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IMRRS 2026, 0017
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2025 - 3 W 1/25
1. Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.*)
2. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann.*)
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