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IMR 11/2017 - Vorwort

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im Herbstheft ist über die Herbsttagung der ARGE zu berichten. Diese fand zum 20-jährigen Bestehen in Hamburg statt. Ca. 250 Teilnehmer verfolgten das umfassende Fachprogramm, das mit herzlichen Grußworten des Präsidenten des DAV, Herrn RAuN Schellenberg, sowie der Referatsleiterin im BMJ, Frau Leier, eröffnet wurde.

Der Eröffnungsvortrag von Prof. Dr. Gaier, RiBVerfG a. D., stand unter dem Titel „Ist das Mietrecht in guter Verfassung?“. Gaier stellte zunächst die wirtschaftliche Bedeutung des Mietrechts in Deutschland heraus und verwies sodann auf die Notwendigkeit für den Gesetzgeber, angesichts beiderseits verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen eine praktische Konkordanz zu schaffen, weshalb das Mietrecht schließlich auch nicht nur als einfaches Recht zu verstehen sei.

Mit der Haftung des Bauträgers im Zusammenhang mit der Baugeldverwendung beschäftigte sich sodann RA Dr. Vogel in einem alle Details präzise darstellenden Vortrag, wobei er insbesondere untersuchte, inwieweit relevante Regelungen der MaBV als Schutzgesetz anzusehen sind.

Die Auswirkungen etwaiger Nachforderungen des Energieversorgers auf die miet- und wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung legte RA Dr. Sommer mit gut nachvollziehbarer Argumentation dar.
RiBGH Dr. Günter widmete sich danach den Werbegemeinschaften im Gewerberaummietrecht und weiteren wichtigen aktuellen Entscheidungen des XII. Zivilsenats.

Eine grundlegende Darstellung der sich mit der Umsatzsteueroption bei Vermietung ergebenden Probleme nahm RA Dr. Herrlein vor, sodann erfolgte eine umfassende Darstellung der Angreifbarkeit von Geschäftsordnungsbeschlüssen durch RA Dr. Pflügl.

Das Fachprogramm wurde am ersten Tag mit den Ausführungen von RA Schüller zum Sozialen Wohnungsbau und der einkommensorientierten Förderung abgerundet, bevor die Abendveranstaltung im Hauptzollamt ihren geselligen Verlauf nahm.

Der zweite Veranstaltungstag begann mit dem Vortrag der Vors. RiBGH, Dr. Karin Milger, zur aktuellen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats.
Der nachfolgende Block widmete sich der Zweckentfremdung von Wohnraum sowohl unter verwaltungsrechtlichen (RA Frister) als auch zivilrechtlichen Aspekten (Prof. Dr. Staudinger).

Im Streitgespräch zwischen Prof. Dr. Artz und der Vors.RiLG Paschke ging es sodann sehr lebendig um die Freizeichnung des Vermieters von der Pflicht zur Durchführung von Dekorationsarbeiten.
Abschließend stellte RA Dr. Lützenkirchen die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu § 546a BGB vor und diskutierte mit immer noch vielen Teilnehmern die sich dabei ergebenden Folgefragen.

Die Herbsttagung 2018 findet am 28. und 29. September in Amsterdam statt.

Ich wünsche Ihnen eine gemütliche Herbstzeit und grüße Sie herzlich aus Berlin,

Ihre Beate Heilmann

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