Immobilien- und Mietrecht.
IMR 10/2018 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
neben tragischen Berichten über Syrien, Flüchtlingsdramen im Mittelmeer und Schlägereien mit Todesfolge in der Boulevardpresse freut man sich ja schon fast über ein weiteres neues Urteil des BGH zum Thema Schönheitsreparaturen. In der Presse liest man, dass der BGH erneut die Rechte des Mieters stärkt. Das klingt gut und will der Mieter lesen. Zahlreiche Vermieteranwälte werden nun wieder von den gegnerischen Mietern mit schlecht herausgerissenen Zeitungsartikeln oder unlesbar ausgedruckten Schlagzeilen aus dem Internet überhäuft, die dem Vermieteranwalt dessen fachliche Unkenntnis unter Beweis stellen sollen. Jeglicher Versuch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil fehlt.
Wählt man einmal den gleichartigen oberflächlichen Ansatz, erkennt man auf den ersten Blick keine wirkliche Besonderheit des "Sensationsurteils" des BGH (Urteil von 22.08.2018 - VIII ZR 277/16, IMRRS 2018, 1087). Dort hatte sich der Mieter gegenüber dem Vormieter (und nicht dem Vermieter) zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine Vereinbarung, die nach der Beurteilung des BGH nicht - auch nicht zu Gunsten des Vermieters - wirke. Es bleibe dabei, dass der Vermieter seinem Vertragspartner, dem Mieter, keine renovierungsbedürftige oder unrenovierte Wohnung ohne (aus seinem Vermögen fließenden) äquivalenten Ausgleich überlassen dürfe. Von größerer Bedeutung wäre ein Entscheidung des BGH, ob dies auch dann gelten soll, wenn eine dreiseitige Vereinbarung abgeschlossen wird bzw. der Vermieter zunächst die Gegenstände des Vormieters anstelle der Vornahme der (geschuldeten) Schönheitsreparaturen von diesem übernimmt und die kurzfristig in sein Eigentum übergegangenen Gegenstände wiederum in einem zweiten Schritt dem neuen Mieter weiterüberträgt als "angemessenen Ausgleich" für die unrenovierte Wohnung.
Wer nicht bis zur nächsten Presseveröffentlichung abwarten will, sondern auf Inhalte setzt, erfährt sicher mehr auf der Herbsttagung 2018 in Amsterdam.
Ihr Dr. Michael Sommer