Immobilien- und Mietrecht.
IMR 08/2025 - Vorwort
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
kurz vor der Sommerpause hat sich in der Gesetzgebung noch etwas getan: Am 11.07.2025 stimmte der Bundesrat der Verlängerung der Mietpreisbremse zu. Sie läuft damit (zunächst) weiter bis zum 31.12.2029. Zudem konnte bisher ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung entfällt nun.
Dem Deutschen Mieterbund geht dies aber nicht weit genug. Er fordert eine Sanktionierung von Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Zudem sollen Ausnahmen wie eine höhere Vormiete und Modernisierung gestrichen und das veraltete Neubau-Datum von 2014 aktualisiert werden. Auch fordert er weiter, dass Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, wie Möblierung oder Kurzzeitvermietung, unterbunden werden.
Zufall oder nicht, kündigte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) an, schnell weitere Pakete zum besseren Mieterschutz auf den Weg zu bringen, z.B. zu Indexmieten, möblierten Wohnungen und zur Ausweitung der Regelungen über Schonfristzahlungen. Es bleibt also spannend!
Spannend ist auch unser aktuelles Heft wieder.
RA Göpper zeigt in seinem Aufsatz eine weitere Möglichkeit neben dem Gerichtsverfahren zur Streitbeilegung auf: die Mediation. Während die Mediation im angloamerikanischen Rechtskreis weit verbreitet ist, führt sie hierzulande ein recht stiefmütterliches Dasein. Dass dies nicht gerechtfertigt ist, welche Vorteile die Mediation bringt und wie sie genau funktioniert, können Sie in seinem Aufsatz nachlesen (
S. 307).
Auch der BGH war wieder aktiv:
Im Wohnraummietrecht hat er sich mit der Frage beschäftigt, wann Vertragsklauseln AGB sind und wann sie ausgehandelt sind und somit nicht dem AGB-Regime unterfallen. Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass allein die Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Klauseln nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln genügt (
S. 310). In derselben Entscheidung musste der BGH auch klären, was die für die Mietpreisbremse relevante Vormiete ist, wenn das Vormietverhältnis eine Staffelmietvereinbarung beinhaltet. Nach Ansicht des BGH ist Vormiete in diesem Fall die zuletzt, d.h. im Zeitpunkt der Beendigung des Vormietverhältnisses vom Vormieter geschuldete Miete und nicht die sich aus einer fiktiven Fortschreibung der im Vormietverhältnis enthaltenen Staffelmietvereinbarung ergebende Miete (
S. 311).
Im Wohnungseigentumsrecht hat der BGH entschieden, dass auch einem werdenden Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht (
S. 326). Zudem weist der BGH in diesem Urteil darauf hin, dass der teilende Bauträger bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen handelt. Insoweit gibt es kein aus dem Wohnungseigentum abzuleitendes Recht auf Beseitigung einer vertragswidrig errichteten Anlage, vielmehr ist hier ausschließlich Werkvertragsrecht anzuwenden (
S. 340).
Abschließend möchte ich noch auf die Herbsttagung der ARGE Mietrecht und Immobilien vom 26. – 27.09.2025 in Lübeck sowie den 14. Abrechnungstag am 05.12.2025, der ausschließlich online stattfindet, hinweisen.
Herzliche kollegiale Grüße
Ihr Michael Mayer
Schriftleiter



