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IMR 11/2020 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein ereignisreiches Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Eigentlich wollte ich über den Referentenentwurf zum neuen Bauträgerrecht berichten. Aber wo es nichts gibt, kann ich auch nichts berichten. Keine Sorge! Es gibt viele Überschneidungen zwischen Immobilien-, Wohnungseigentums- und Bauträgerrecht, die uns zum Nachdenken anregen sollten.

So hatte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 218, 1 = Dokument öffnen IBR 2019, 196; Dokument öffnen IBR 2019, 197; Dokument öffnen IBR 2019, 208; Dokument öffnen IBR 2019, 300) zum Werkvertragsrecht entschieden, dass es keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz mehr gibt. Entweder sei der Schadensersatz vorschussweise und damit abrechenbar zuzusprechen oder endgültig auf Basis der Veränderung der Gesamtvermögensbilanz. Die Kritik hieran, dass sich dieses Ergebnis „nicht mit den Besonderheiten“ des Werkvertragsrechts begründen lässt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss (Dokument öffnen IBR 2020, 372) aufgegriffen und angefragt, ob der VII. Zivilsenat an seiner Auffassung festhält. Die Antwort steht noch aus. Der Beschluss ist sprachlich und handwerklich „erste Sahne“, weil er feinsinnig die Kritik an der dogmatischen Linie sowie die fehlenden Besonderheiten herausarbeitet.

Das Inkrafttreten der zweiten WEG-Reform nähert sich mit Riesenschritten. § 9a Abs. 2 WEG n.F. reduziert die Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für Ansprüche und Rechte ihrer Mitglieder erheblich. Hätte dies nicht eigentlich Einfluss auf die Verfolgung von Mängelrechten aus den Erwerbsverträgen bezüglich Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz, weil es § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG dann nicht mehr gibt? Antwort des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/18792, 47): „diese lässt der Entwurf unberührt“. Hintergrund ist die Überlegung, dass die Rechtsprechung zur Verfolgung von Mängelrechten aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entwickelt wurde, der unverändert bleibt. Aus Berlin also nichts Neues! Wirklich nicht? Der fast fertige Referentenentwurf zum Bauträgerrecht wurde auch aufgrund der anstehenden WEG-Reform vom Ministerium nicht mehr veröffentlicht. Man wollte abwarten, in welchem Umfang dort zukünftig die Individualrechte vergemeinschaftet werden können. Nachdem nun § 9a Abs. 2 WEG n.F. diese Frage sehr restriktiv beantwortet hat, dürfte tendenziell eine Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz kaum durch den Gesetzgeber auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Auch Überlegungen, für den Bauträgervertrag die Abnahme ganz abzuschaffen, dürften wegen der damit verbundenen dogmatischen Brüche kaum realistisch sein. Schon eher wird der Gesetzgebe ein Verkürzung der Mängelverjährungsfrist AGB-rechtlich auf den Zeitpunkt ermöglichen, zu dem eine Mehrheit der übrigen Erwerber bereits wirksam abgenommen hat (so auch Karczewski, NZBau 2020, 349, 353 f.). Aber das bleibt spannend!

Auch wenn es uns alle nervt: Ich wünsche Allen, gesund und munter durch diese Zeiten zu kommen. Lassen Sie sich bitte durch spannende rechtliche Entwicklungen ablenken.

Es grüßt Sie aus München
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr
Dr. A. Olrik Vogel

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