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IVR 02/2021 - Vorwort






Liebe Leserinnen und Leser,

Die Corona­-Pandemie bescherte uns eine fast unerhörte Flut an Reformen und Neuregelungen des Vollstreckungs-­, Sanierungs­- und Insolvenzrechts. War das COVInsAG, das nun sogar Eingang in den Schönfelder gefunden hat, vielleicht nur von vorübergehender Bedeutung, werden die Änderungen der InsO durch das SanInsFoG und das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (jeweils vom 22.12.2020, BGBl. 2020 I 3256 und 3328) sowie die Einführung des StaRUG nachhaltige Bedeutung haben. Im Allgemeinen Vollstreckungsrecht hatte der Gesetzgeber be­reits durch das Pfändungsschutzkonto­Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 (BGBl. 2020 I 2466) nicht nur durch Wiederbelebung der §§ 899 ff. ZPO den Kontenschutz neu geregelt, sondern auch die Pfändung von Arbeitseinkommen gründlich umgekrempelt. Fast unbeachtet ist zuletzt am 07.05.2021 (BGBl. 2021 I 850) das Gerichtsvollzieherschutzgesetz verkündet worden, das ab dem 01.01.2022 die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers wesentlich erweitert, aber auch den überalterten § 811 ZPO aus­ gemistet hat. Ob diese Neuregelungen und Reformen alle ihre Ziele erfüllen, wird die Praxis zeigen.

Einzig im Immobiliarvollstreckungsrecht glänzen das BMJV und der Gesetzgeber durch Untätigkeit. Warum gibt es keine Reform der Immobiliarvollstreckung, des Zwangsversteigerungs­- und des Zwangsverwaltungsverfahrens? Die Zeit ist günstig. Gerade die Lockdowns der Corona-­Pandemie haben gezeigt, dass nicht nur Mieter in Zahlungsschwierigkeiten geraten können und ihnen geholfen werden muss. Auch Immobilieneigentümer, insbesondere auch von Gewerbeimmobilien, haben mit Liquiditätsengpässen, Mietausfällen und Problemen der Immobilienfinanzierung zu kämpfen. Eine Reform der Immobiliarvollstreckung könnte hier zum Nutzen aller wirken. Es könnte insbesondere das Versteigerungsverfahren ver­schlankt werden, die Interessen von Eigentümern könnten mehr in den Fokus gelangen, ebenso die Inter­essen von Mietern. Dabei darf nicht lediglich an Wohneigentum und Einfamilienhäuser gedacht werden. Insbesondere der Wandel auf dem Markt der Gewerbeimmobilien fordert ein flexibles Handeln auch im Bereich der Vollstreckung, hier etwa durch Reformen im Zwangsverwaltungsverfahren: Denkbar wären neue Ansätze zur Verkehrswertfestsetzung im Versteigerungsverfahren, die weitere Berücksichtigung von Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen, die Neuregelung des Schuldnerschutzes vor allem bei § 765a ZPO oder die vereinfachte Verwertung einer Immobilie. Im Bereich der Zwangsverwaltung könn­ten die Auswahl des Zwangsverwalters, die Umsetzung von Mieterschutzaspekten in § 152 ZVG, steuer­ rechtliche Fragen sowie Fragen der Beendigung des Verfahrens und der Prozessführung des Zwangsver­walters neu gedacht und geregelt werden.

Eine differenzierte Analyse und konkrete Vorschläge liegen auf dem Tisch – oder eher in der Schublade des BMJV. Im Jahre 2017 veröffentlichte die Forschungsgruppe des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin den umfassenden Bericht zur Evaluation des ZVG und unterbreitete konkrete Reformvorschläge. Der Bericht ist (immer noch) auf der Homepage des BMJV abrufbar (Stichwort: „Das ZVG auf dem Prüf­ stand“). Er kann hervorgeholt, in seinen Einzelaspekten diskutiert und als Grundlage einer überfälligen Reform des ZVG herangezogen werden. Leider ist das ZVG gerade in Zeiten eines Wahlkampfes kein sexy Thema. Man sollte aber die Gelegenheit nicht verstreichen lassen, die Reform des ZVG anzupacken. Der ist da, er möge ergriffen werden.

Ihr

Prof. Ulrich Keller
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege

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