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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 C 4334/10


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IBRRS 2012, 3399; IMRRS 2012, 2442
MietrechtMietrecht
Wer stinkt, der fliegt!

AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10

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IBRRS 2012, 3399; IMRRS 2012, 2442
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MietrechtMietrecht
Wer stinkt, der fliegt!

AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.

2. Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt.

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