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Nachbarrecht
Beitrag in Kürze
Vorsätzlicher/grob fahrlässiger Überbau muss nie geduldet werden!
BGH, Urteil vom 07.11.2025
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.*)
Volltext (Online seit 4. Dezember)


