Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Steuerrecht
Online seit 26. April
IMRRS 2024, 0439LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20
Der Architekt ist im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt.
VolltextOnline seit 10. April
IMRRS 2024, 0416VG Schleswig, Urteil vom 17.01.2024 - 4 A 278/21
Bei einem unterjährigen Verkauf eines Objekts, können die Vermietungsbemühungen der neuen Eigentümerin der Klägerin (Steuerpflichtige) zugerechnet werden, so dass diese die Minderung des Rohertrags gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a.F.) nicht zu vertreten hat.*)
VolltextOnline seit 9. April
IMRRS 2024, 0357BFH, Urteil vom 23.03.2023 - III R 49/20
1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.*)
2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertig gestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.*)
Volltext