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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachbarrecht

493 Entscheidungen insgesamt

Online seit 25. Oktober

IMRRS 2024, 1304
NachbarrechtNachbarrecht
Gemeinsam genutzte Abwasserleitungen: Bruchteilsgemeinschaft zwischen Nachbarn!

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2024 - 3 U 49/23

1. Besteht zwischen Nachbarn Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB an einem Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystem, bilden die Mitbesitzer eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.*)

2. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB an einem Entwässerungsrohrsystem kann sein, von wem die Abwasserleitung tatsächlich genutzt wird.*)

3. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 242 BGB wegen der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein.*)

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Online seit 16. Oktober

IMRRS 2024, 1269
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarhaus geht in Flammen auf: Haftet der Grundstückseigentümer oder sein Mieter?

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2024 - 7 U 23/24

1. Besteht für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21, Rz. 23, IBRRS 2023, 1290 = IMRRS 2023, 0579 = NJW-RR 2023, 1252; BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)

2. Richtiger Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber - wie hier - nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umständen auch ausschließlich der Grundstücksmieter (im Anschluss an BGH, IMR 2021, 163; IMR 2018, 163).*)

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Online seit 5. September

IMRRS 2024, 1130
NachbarrechtNachbarrecht
Gebäude wird abgerissen: Nachbar hat Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2024 - 12 U 75/23

1. Bebauungsvorschriften, die nachbarschützenden Charakter besitzen, stellen gleichzeitig Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar.*)

2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA zur Standsicherheit hat nachbarschützende Wirkung.*)

3. Sie gilt nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Abriss einer baulichen Anlage.*)

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Online seit 4. September

IMRRS 2024, 1131
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Umsatzsteuer auf nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24

Der Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst bei lediglich fiktiver Abrechnung keine Umsatzsteuer, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, in Fällen der Kompensation nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung über die insoweit für Schadensersatzansprüche geltenden Regeln hinaus eine (noch) gar nicht eingetretene Vermögenseinbuße in Gestalt der erst bei tatsächlicher Beseitigung der Beeinträchtigung anfallenden Umsatzsteuer auszugleichen.*)

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Online seit 29. August

IMRRS 2024, 1094
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Videokamera darf Nachbargrundstück nicht erfassen!

AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24

Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann.*)

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Online seit 27. August

IMRRS 2024, 1101
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einhaltung der Abstandsflächen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 A 83/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit Juli

IMRRS 2024, 0875
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Abzug „neu für alt“ bei Teilerneuerung!

AG Trier, Urteil vom 07.06.2024 - 7 C 177/22

1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.*)

2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.*)

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Online seit Juni

IMRRS 2024, 0824
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Auch der Grundstückserwerber hat einen Überbau zu dulden!

OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 - 9 U 189/14

1. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten. § 74 HBauO ist weder direkt noch analog anwendbar; er rechtfertigt nur das Betreten des Nachbargrundstücks, um an diesem Arbeiten durchzuführen.*)

2. Die Duldungspflicht erlischt nicht durch zwischenzeitlichen - sanierungsbedingten - Abriss und anschließende Errichtung einer neuen Kellertreppe, die wesentlicher Bestandteil des Überbaus/Gebäudes ist, an selber Stelle.*)

3. Auch der Grundstückserwerber hat den Überbau zu dulden. Auf ein Verschulden am Überbau kommt es nicht an, sofern zum damaligen Zeitpunkt beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten (Eigengrenzüberbau).*)

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IMRRS 2024, 0810
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2024 - 6 K 1069/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0793
NachbarrechtNachbarrecht
Kuhglocken dürfen bimmeln!

AG Wolfratshausen, Urteil vom 24.10.2022 - 5 C 274/20

1. Die Einhaltung oder Überschreitung der Grenz- oder Richtwerte der TA-Lärm indiziert die Unwesentlichkeit bzw. die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.

2. In einem landwirtschaftlich geprägten Ort können Kuhglocken sozialadäquat sein.

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IMRRS 2024, 0792
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Darf in einem allgemeinen Wohngebiet ein Hahn gehalten werden?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2024 - 10 B 368/24

Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).*)

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IMRRS 2024, 0676
NachbarrechtNachbarrecht
"Wild abfließendes Wasser" kann der Nachbar abwehren!

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 U 61/23

1. § 37 WHG regelt das wasserrechtliche Nachbarrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2015 - V ZR 168/14, IBRRS 2015, 2392 = IMR 2015, 425; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)

2. Gegen Einwirkungen durch wild abfließendes Wasser auf sein Grundstück kann sich der Eigentümer grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342).*)

3. Die schlüssige Darlegung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 WHG setzt Vortrag dazu voraus, dass es sich bei dem eindringenden Wasser um "wild abfließendes Wasser" i.S.v. § 37 Abs. 1, Abs. 4 WHG handelt, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen und zu welcher Veränderung des Wasserabflusses es gekommen ist. Weiter ist darzulegen, wie die Veränderung des natürlichen Wasserabflusses zu Beeinträchtigungen des betroffenen Grundstücks geführt hat, da ein Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen das Veränderungsverbot anzunehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)

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IMRRS 2024, 0732
NachbarrechtNachbarrecht
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben .....

AG Solingen, Beschluss vom 12.04.2024 - 37 F 20/24

1. Wird ein Bewohner vom Nachbarn geschlagen und bedroht, weil er ständig die Fenster im Treppenhaus zum Lüften öffnet, kann der Bewohner per einstweiliger Verfügung eine Abstandsverfügung erwirken.

2. Der Umstand, dass der Bewohner durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat, lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Nachbarn nicht entfallen.

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IMRRS 2024, 0722
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Erschließung "gesichert"?

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

1. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO beinhaltet regelmäßig nicht zugleich einen (konkludenten) Verzicht des Zustimmenden auf seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen.

2. Der planungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB setzt eine auf Dauer zur Verfügung stehende, rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks voraus. Grenzt ein Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, zu fordern. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus; das Gleiche gilt für ein Notwegerecht nach § 917 BGB.

3. Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar.

4. Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beeinträchtigt zu werden.

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Online seit Mai

IMRRS 2024, 0586
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in kritischer Nähe zu Immissionsorten?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 K 4388/23

1. Bei der Formulierung in einer Angrenzerbenachrichtigung, Einwendungen könnten "schriftlich oder zur Niederschrift" bei der Behörde eingereicht werden, handelt es sich im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO (BauO BW 2010) in der vom 01.08.2019 bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung um einen fehlerhaften und irreführenden Zusatz, der eine Präklusion ausschließt.*)

2. Fehlen in den Bauvorlagen Angaben zum Standort einer nach den sonstigen Aussagen der Bauantragsunterlagen geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe, so begründet dies für sich genommen in der Regel einen nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung, wenn es möglich erscheint, dass die Wärmepumpe oder ein immissionsrelevanter Teil hiervon in kritischer Nähe zu Immissionsorten auf einem Nachbargrundstück aufgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).*)

3. Die Frage, ob die Aufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in kritischer Nähe zu Immissionsorten möglich erscheint, ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu treffen, die die Eigenart der Nutzung der Grundstücke, die Immissionstoleranz der Umgebung und die bekannten immissionsrelevanten Parameter der Luft-Wasser-Wärmepumpe einbeziehen; es ist hierbei eine "Worst-Case-Betrachtung" anzustellen.*)

4. Zu der Frage, unter welchen Umständen hintere bzw. seitliche Baugrenzen mit Blick auf die ihnen gegenüberstehenden Grundstücke nachbarschützend oder allein im öffentlichen städtebaulichen Interesse wirken.*)

5. Erweist sich eine Baugenehmigung allein wegen eines Bestimmtheitsmangels, der aus unzureichenden Angaben im Bauantrag zur Immissionsneigung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe herrührt, als materiell rechtswidrig, so kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl das Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers im Einzelfall überwiegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 - 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881).*)

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IMRRS 2024, 0702
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung in nachbarschützenden Rechten?

VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2024 - 5 S 24.735

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0654
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kiffen kann trotz Legalisierung Kündigungsgrund sein!

AG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 196/23

Eine Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsum-Cannabis-Gesetz - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt (§ 241 Abs. 2, §§ 535, 543 Abs. 1, §§ 549, 569 Abs. 2, §§ 573, 573c, 574, 574a BGB unter Beachtung des KCanG).*)

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Online seit April

IMRRS 2024, 0587
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2024 - 1 CS 23.2127

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0480
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Schadensersatz wegen unrechtmäßigem Einkürzen von Bäumen auf Nachbargrundstück

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2024 - 9 U 35/23

1. Bei der Zerstörung eines Baumes ist in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten, vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines jungen Baumes und darüber hinaus ein Ausgleich für eine etwa verbleibende Werteinbuße des Grundstücks zu leisten.*)

2. Die Werteinbuße ist nach § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sog. Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist. Hiernach wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt.*)

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IMRRS 2024, 0465
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke wegen Treu und Glauben ausgeschlossen?

LG Frankenthal, Urteil vom 24.01.2024 - 2 S 85/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit März

IMRRS 2024, 0434
ImmobilienImmobilien
Anspruch auf Erweiterung eines Notweges?

LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2024 - 3 O 60/23

Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Erweiterung des Notweges, wenn die Nutzung seines Grundstücks bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

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IMRRS 2024, 0402
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
20 Jahre Grundstücksleihe: Kündigung trotz Investitionen zulässig

AG Plön, Urteil vom 26.01.2024 - 74 C 131/20

1. Das mündliche Einverständnis eines Grundstückeigentümers mit der Errichtung eines Carports und der entsprechenden Zurverfügungstellung von Teilen seines Grundstücks an den Eigentümer des Nachbargrundstücks ist als Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB auszulegen.

2. Wird zwischen den Parteien des Leihvertrags nichts schriftlich festgehalten oder dinglich gesichert, spricht dieser Umstand dafür, dass der Verleiher keinen Rechtsbindungswillen hatte, den Grundstücksteil "lebenslang" zu überlassen; eine Dauer der Leihe ist demnach nicht bestimmt, der Verleiher kann das Grundstück zurückfordern.

3. Hat der Entleiher Investitionen auf dem Grundstücksteil vorgenommen (hier: Errichtung eines Carports), liegt in der Kündigung des Leihvertrags nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren keine unzulässige Rechtsausübung.

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Online seit Februar

IMRRS 2024, 0258
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beeinträchtigung ist erheblich!

LG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 044 S 2011/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2024, 0257
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Störung des Grundstücks durch Baum des Nachbarn

AG Landsberg, Urteil vom 20.04.2023 - 2 C 648/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit Januar

IMRRS 2024, 0150
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wildkamera beobachtet auch das Wild "Nachbar": Kamera muss weg!

AG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 171 C 11188/22

1. Bei der Installation der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden.

2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt nicht nur dann vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind, sondern bereits dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck).

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IMRRS 2024, 0128
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar muss für dichten Dachanschluss sorgen!

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2023 - 325 O 159/21

1. Alle (urspr.) Miteigentümer des Grundstücks, organisiert in der Rechtsform einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind als solche, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungsstörer und zugleich als Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB einzuordnen und damit passivlegitimiert.*)

2. Gem. § 74 Abs. 3 HBauO hat der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, wenn dieses an ein auf dem Nachbargrundstück befindliches, niedrigeres Gebäudes angebaut wird, dafür zu sorgen, dass das Dach des niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird.*)

3. Der Nachbar kann gem. § 1004 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verlangen, dass die Gebäudetrennwand brandschutztechnisch so ertüchtigt wird, dass eine Feuerwiderstandsklasse von (mindestens) REI 60 nach DIN 13501-2 erreicht wird.*)

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IMRRS 2024, 0035
NachbarrechtNachbarrecht
Auf Grundstücksgrenze stehende Feldgehölzhecke ist gemeinsame Grenzanlage!

OLG Schleswig, Urteil vom 15.04.2023 - 7 U 202/22

1. Bei einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke handelt es sich um eine gemeinsame Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB.*)

2. Gemäß § 922 Satz 2, § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber einer gemeinsamen Grenzanlage berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.*)

3. Eine freiwachsende Feldgehölzhecke, bestehend aus landschaftstypischen Laubgehölzen (Flieder, Weißdorn, Schlehe, Hainbuche), ist aus ökologischen Gründen zur Erfüllung der Gehölzfunktion in der Regel alle 10 bis 15 Jahre "auf-den-Stock" zu setzen. Es wäre unfachmännisch, die Gehölzhecke ständig nur auf eine Höhe von 1,5 bis 2 m zu kappen oder lediglich in ihrer seitlichen Ausdehnung einzukürzen ("schlägeln").*)

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IMRRS 2024, 0034
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbar kann sich nur auf nachbarschützende Vorschriften beziehen

VG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 1547/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 2023

IMRRS 2023, 1429
NachbarrechtNachbarrecht
Gebrauchsbeeinträchtigung durch angelockte Taubenschwärme

AG Hannover, Urteil vom 26.04.2023 - 502 C 7456/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 1394
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kann der Nachbar die Entfernung von Videokameras verlangen?

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2023 - 13 S 32/23

1. In der Berufungsinstanz sind neue unstreitige Tatsachen unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen.*)

2. Ein Anspruch auf Entfernung von durch den Nachbarn installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet.*)

3. Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen scheidet aus, wenn nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die durch den Nachbarn installierten Kameras lediglich Ausschnitte des Nachbargrundstücks erfassen können, welche nicht durch den Mietvertrag des Klägers erfasst sind und der Grundstückseigentümer mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist.*)

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IMRRS 2023, 1089
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wohnen auf dem Land: Wie laut darf ein Hahn krähen?

LG Mosbach, Urteil vom 31.05.2023 - 5 S 47/22

Durch Hahnenkrähen darf in einem allgemeinen Wohngebiet auch in ländlich geprägten Gebieten der nach der TA Lärm für Geräuschspitzen zulässige Maximalpegel von 60 dB(A) nicht überschritten werden; das Hahnenkrähen ist von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden.

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IMRRS 2023, 1152
BauhaftungBauhaftung
Planfeststellung schließt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus!

LG Dresden, Urteil vom 12.05.2023 - 4 O 2888/21

1. Der betroffene Eigentümer kann sich auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden.

2. Der Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei planfestgestellten Vorhaben nicht eröffnet (Anschluss an BGH, IBR 2010, 213).

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IMRRS 2023, 1078
ImmobilienImmobilien
Bestellung einer Grunddienstbarkeit: Eigentümer muss (deckungsgleiche) Baulast übernehmen!

BGH, Urteil vom 30.06.2023 - V ZR 165/22

1. Aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnis kann sich ergeben, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks auch eine (deckungsgleiche) Baulast übernehmen muss.*)

2. Eine solche Verpflichtung setzt unter anderem voraus, dass die Grunddienstbarkeit nach ihrem Inhalt und Umfang die von einer Bebauung herrührenden Nutzungen umfasst, was bei einem uneingeschränkten Geh- und Fahrtrecht regelmäßig anzunehmen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen.*)

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IMRRS 2023, 0939
NachbarrechtNachbarrecht
Wie laut darf eine öffentliche Musikveranstaltung sein?

VG Darmstadt, Beschluss vom 03.07.2023 - 6 L 1480/23

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)

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IMRRS 2023, 0802
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Videoüberwachung der Terrasse des Nachbarn

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2023 - 4 U 2490/22

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen des von einer Videokamera ausgehenden "Überwachungsdrucks" kommt im Verhältnis zwischen Mietern einer Wohnanlage regelmäßig in Betracht, wenn die Kamera den Terrassenbereich eines Mieters erfasst, ohne dass dies durch erhebliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt wäre.*)

2. Die rein vorsorgliche Überwachung zur Vorbeugung befürchteter Einbrüche stellt keinen erheblichen Grund dar.*)

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IMRRS 2023, 0740
NachbarrechtNachbarrecht
Zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22

1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen.*)

2. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Fortführung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183 = IBR 1991, 410, sowie BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 = IBRRS 1984, 0145).*)

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IMRRS 2023, 0666
ImmobilienImmobilien
Zaun auf Nachbargrundstück: Erwerber haftet dafür nicht

OLG Rostock, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 U 3/20

1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.*)

2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.*)

3. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird.*)

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IMRRS 2023, 0662
NachbarrechtNachbarrecht
So klappt es nicht mit den Nachbarn...

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2023 - 5 W 18/23

1. Der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass (u. a.) „sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören… tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen“ habe, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen.

2. Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von dem Grundstück der Schuldner ausgehen, die verursacht werden „durch das Koten und Urinieren der von ihnen dort gehaltenen Hunde“ sowie insbesondere, etwaige „Hinterlassenschaften“ umgehend zu beseitigen.*)

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IMRRS 2023, 0586
ImmobilienImmobilien
Wann muss eine Einfriedung ortsüblich sein?

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2022 - 12 U 16/22

Das Gebot des § 23 NbG-SA, wonach eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich zu sein hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht für jegliche Einfriedungen, sondern nur für solche, die auf Verlangen des Nachbarn und infolge einer Einfriedungspflicht nach § 22 Abs. 1 NbG-SA errichtet werden, weil sie zum Schutz des Grundstücks des Nachbarn vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die von dem Grundstück des Einfriedigungspflichtigen ausgehen.*)

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IMRRS 2023, 0594
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Geldersatz bei unterlassener Beseitigung

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

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IMRRS 2023, 0579
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21

Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.*)

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IMRRS 2023, 0467
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Windkraftanlage rücksichtslos?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21

1. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind deshalb weitere und andere Kriterien maßgebend.

2. Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist.

3. Bei der Einzelfallbewertung ist weiter auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen.

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IMRRS 2023, 0424
NachbarrechtNachbarrecht
Betriebsgenehmigung bestandskräftig: Kein Abwehranspruch gegen WKA!

OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21

1. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann die Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage, deren Genehmigung unanfechtbar geworden ist, nicht verlangt werden. Denn der Schutz des betroffenen Nachbarn ist in die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert.*)

2. Anwohner können in diesem Fall aber Vorkehrungen verlangen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht getroffen werden können oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz geltend gemacht werden.*)

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IMRRS 2023, 0412
NachbarrechtNachbarrecht
Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 12 U 92/22

1. Der Bauherr als Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf als zuverlässig geltende, sachkundige Architekten oder Bauunternehmer übertragen; ihm verbleiben dann Koordinierungs-, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Insbesondere muss er einschreiten, wenn ihm Versäumnisse auffallen.

2. Für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedarf es einer klaren Absprache. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Eine Information über den Inhalt der Baugenehmigung enthält weder den Antrag noch die Aufforderung, die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

3. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig bleibt die mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung befasste Person dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

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IMRRS 2023, 0399
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Was verjährt ist, ist verjährt!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22

Die Entfernung von Bäumen, die unter Missachtung des Grenzabstands gem. § 16 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG-BW) zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, kann allein zur Abwehr der von ihnen verursachten Immissionen (Nadeln, Zapfen) nach Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs (§ 26 NRG-BW) grundsätzlich auch nicht mehr gem. § 1004 BGB oder aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden.*)

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IMRRS 2023, 0321
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage?

BGH, Urteil vom 27.01.2023 - V ZR 261/21

1. Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.*)

2. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die - anteilige - Verpflichtung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen.*)

3. Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Eigentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein sollen (hier: Tiefgarage), können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Auch in diesem Fall ist es möglich, die Unterhaltungskosten der Anlage unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen.*)

4. Auch wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur (anteiligen) Unterhaltung der Anlage bzw. zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ist, genügt für die dingliche Wirksamkeit der Vereinbarung die Eintragung in das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Einer zusätzlichen Eintragung auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks bedarf es nicht.*)

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IMRRS 2023, 0121
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensersatz wegen Heckenbeschneidung

LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 - 311 O 296/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0098
WohnraummieteWohnraummiete
Sozialadäquater Lärm ist hinzunehmen!

AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21

1. Dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner wie die Beklagte als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw.*)

2. Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.*)

3. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses nicht erwartet werden, nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein.*)

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IMRRS 2023, 0009
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Duldungspflicht eines Überbaus

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 - 13 S 51/21

Zur Frage der Duldungspflicht eines Überbaus bei einem vermeintlich grenzständig errichteten Anbau an ein Nachbargebäude.*)

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IMRRS 2023, 0001
NachbarrechtNachbarrecht
Muss Nachbar seine Linde zurückschneiden?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 22.07.2022 - 317 C 18/22

1. Der Nachbar hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen.

2. Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall seiner Störereigenschaft, da naturschutzrechtliche Verbote betreffend den Rückschnitt eines Baums nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers führen. Erst wenn eine Befreiungsmöglichkeit von derartigen Verboten nicht besteht, entfällt auch die Störereigenschaft.

3. Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO setzt eine Fallgestaltung voraus, in der nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen.

4. Auch überirdisches Wurzelwachstum stellt eine typische Begleiterscheinung eines Baums dar, die im Regelfall hinzunehmen ist.

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