Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1814 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 3115BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 46/06
Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.*)
VolltextIMRRS 2006, 3095
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - 10 U 159/05
1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Minderung nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist", hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Sie ist dahin auszulegen, dass nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Die Klausel wirkt über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.*)
2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig", enthält keine unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Das Aufrechnungsverbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.*)
VolltextIMRRS 2006, 3093
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2006 - 10 U 192/01
Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Regelung, "Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter", wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.*)
VolltextIMRRS 2006, 3092
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2006 - 10 U 30/06
1. Zur Anwendung des § 180 BGB auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.*)
2. Ein Mietrückstand ist dann nicht mehr unerheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.*)
3. Der Mieter, der dem Vermieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, während der Vorenthaltung sei eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten, die bei Fortbestehen des Mietverhältnisses eine weitere Minderung des Folge gehabt hätte.*)
4. Macht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht umfassend geltend, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu.*)
5. Macht der Vermieter wegen vorzeitiger Beendigung des befristeten Mietvertrags einen Mietausfallschaden geltend, sind etwaige zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Neuvermietung eintretende Tauglichkeitsbeschränkungen nach allgemeinen Schadensgrundsätzen ebenso zu berücksichtigen wie sie bei einem fortbestehenden Mietverhältnis zu berücksichtigen gewesen wären, denn auch insoweit hätte die Klägerin bei Auftreten eines Mangels nur einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB reduzierten Mietzins verlangen können.*)
IMRRS 2006, 3076
BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).*)
VolltextIMRRS 2006, 3054
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2005 - 3 U 8/05
1. Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, potentielle Beweismittel auf ihre Brauchbarkeit innerhalb eines möglichen Klageverfahrens sorgfältig zu prüfen.
2. Soweit er zur Feststellung streiterheblicher Tatsachen ein Beweisverfahren durchführt oder auf dessen Ergebnisse zurückgreift, hat er ein dort erstelltes Sachverständigengutachten auf seine Verwertbarkeit im folgenden Prozess zu untersuchen. Hierbei hat er sich mindestens die Fragen vorzulegen, ob der Sachverständige die Beweisfrage zutreffend erfasst und ergiebig beantwortet hat, ob er hierbei von zutreffenden und verlässlichen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, ob er diese methodengerecht untersucht und ob er seine Untersuchungsergebnisse plausibel und widerspruchsfrei dargestellt hat. Erkennbaren Bedenken gegen hinreichende Sach- und Fachkunde oder wegen fehlender forensischer Erfahrung hat er Rechnung zu tragen.
3. Das Vorliegen der verwerflichen Gesinnung bedarf im Gewerbemietbereich auch bei einem objektiv überhöhten Mietzins einer besonderen Feststellung.
4. Die Geltendmachung offensichtlich aussichtsloser Rechtspositionen ist generell geeignet, die Verhandlungsbereitschaft des Gegenüber spürbar zu verschlechtern und die Verhandlungsposition des erkennbar Unberechtigten nachhaltig zu schwächen; sie birgt in sich die greifbare Gefahr, dass der die offensichtlich aussichtslose Position geltend machende Vertreter einer Partei sich selbst als sachkundiger, kompetenter oder gar vertrauenswürdiger Verhandlungspartner gegenüber der anderen Partei unumkehrbar diskreditiert.
VolltextIMRRS 2006, 3041
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006 - 10 U 164/05
Jede Beanstandung einer Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass der Mieter zuvor Einsicht in die Unterlagen genommen hat. Pauschale Beanstandungen muss der Vermieter nicht beachten.
VolltextIMRRS 2006, 3032
KG, Urteil vom 17.08.2006 - 8 U 33/06
Schließen Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, dass der Mieter verpflichtet sein soll, nach Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude umzuziehen und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - neuen Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollten - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n.F..*)
VolltextIMRRS 2006, 2995
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2006 - 10 U 46/06
1. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
2. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag erst später endet.
3. Mit der Rückgabe der Schlüssel, gibt der Mieter den Besitz vollständig und eindeutig auf. Der Vermieter kann sich nach der Rückgabe der Schlüssel durch die Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.
VolltextIMRRS 2006, 2970
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2969
LG Leipzig, Urteil vom 01.03.2006 - 1 HK O 4441/05
1. Unter den Begriff "Miete" i.S.v. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3a BGB fallen auch Nebenkostenvorauszahlungen. Daher beeinflusst eine Stundung der Nettomiete nicht den Verzugseintritt, wenn die darüber hinaus geschuldeten Nebenkosten nicht pünktlich gezahlt werden.
2. Das Ausbleiben der Mietzahlung für zwei Monate kann einen wichtigen Kündigungsgrund für eine frsitlose Kündigung gem. § 543 BGB begründen.
VolltextIMRRS 2006, 2909
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2907
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IMRRS 2006, 2906
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2006, 2905
LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.12.2005 - 2 S 83/05
1. Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter gehen eventuelle Folgekosten voll zu Lasten des Mieters.
2. Zu der Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt für die Kündigungserklärung verlangen kann, wenn es anschließend auch noch zur Räumungsklage kommt.
VolltextIMRRS 2006, 2873
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2000 - 4 U 148/99
1.*)
Hat der Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Rechtsschutz nur wegen sog. Vorvertraglichkeit abgelehnt, so kann er sich später nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen.*)
2.*)
Die Vorvertraglichkeit von Schadensersatzforderungen des Mieters aus § 538 BGB und pVV beurteilt sich nach § 14 Abs. 1 ARB 75; die Vorvertraglichkeit des Mietzinsanspruchs lind der Verteidigung mit Mietminderung (§ 537 BGB) richtet sich nach § 14 Abs. 3 ARB 75.*)
3.*)
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs des Mieters wegen Durchfeuchtungen ist als Schadensereignis nach § 14 Abs. 1 ARB 75 nicht die Übergabe der mangelhaft abgedichteteten Mieträume durch den Vermieter unter Verschweigen des Mangels anzusehen, sondern das erstmalige Auftreten von Durchfeuchtungen nach neun Jahren.*)
4.*)
Bezüglich der Mietminderung ist der Versicherungsfall nach § 14 Abs. 3 ARB 75 ebenfalls noch nicht mit der Übergabe der Mieträume mit einem verborgenen Mangel eingetreten, sondern erst mit dem Zutragetreten des beanstandeten Mangels in Gestalt von Durchfeuchtungen und deren nicht erfolgter Beseitigung.*)
VolltextIMRRS 2006, 2869
BGH, Beschluss vom 17.05.2000 - XII ZR 314/99
Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.*)
VolltextIMRRS 2006, 2868
OLG Köln, Urteil vom 18.05.2000 - 12 U 126/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2852
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 - 10 U 166/05
1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist*)
2. Die Klausel in einem Pachtvertrag über einen Pferdehof, "Es finden jeweils in den Monaten Oktober und April zwei Betriebsbesichtigungen statt. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, zu der auch das Vorliegen von Mängeln gehört, so entscheidet - bei Nichteinigung der Parteien - über deren Berechtigung der noch zu bildende Gutachterausschuss...", ist gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Regelung dahingehend auszulegen, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mangel durch den Gutachterausschuss bestätigt sein muss.*)
VolltextIMRRS 2006, 2833
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2000 - 9 U 71/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2816
OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2000 - 23 U 403/00
1. Ein Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter liegt nicht vor, wenn der Vermieter die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache bei Ende des Mietverhältnisses nicht annimmt und zurückweist. Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Mietsache grundsätzlich auch vor dem Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn dieser Termin bevorsteht, nicht jedoch, wenn der Mieter die Räume etwa 5 Monate vor dem Ablauf des Vertrages zurückgeben will.*)
2. Sieht der Mietvertrag zwar vor, dass der Mieter Nebenkosten monatlich vorauszuzahlen hat, enthält er jedoch keine Angaben darüber, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind und ist der im Vertragsformular für die Auflistung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten vorgesehene Leerraum von den Parteien durchgestrichen, hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Umdeutung in eine Nebenkostenpauschale oder eine Bruttokaltmiete ist dann nicht möglich.*)
Urt. v. 20.06.2000, Aktenzeichen: 23 U 403/00*)
VolltextIMRRS 2006, 2812
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2000 - 24 U 140/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2806
BGH, Urteil vom 19.07.2000 - XII ZR 176/98
Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Anmietung eines Ladenlokals in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 = NJW 2000, 1714).*)
VolltextIMRRS 2006, 2804
KG, Urteil vom 06.04.2006 - 12 U 4/05
Schadensersatz des Mieters wegen drohender verspäteter Herstellung eines vom Vermieter zu erstellenden Hotels, wenn auch der Mieter einen Teil der Herstellungspflicht übernommen hat. Zur psychisch vermittelten Kausalität und Schadensschätzung gem. § 287 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2006, 2795
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - 24 U 180/05
1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör.*)
2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2779
OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 - 7 U 218/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2776
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2000 - 10 U 153/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2775
OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2000 - 4 U 52/99
Die vertragliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber einem EDEKA-Markt, in einem bestimmten Umkreis kein Objekt an einen Wettbewerber zu vermieten, umfaßt auch einen Schlecker-Drogeriemarkt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2770
OLG Köln, Urteil vom 28.07.2000 - 19 U 184/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2760
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006 - 13 U 89/06
Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2749
KG, Urteil vom 06.07.2006 - 12 U 157/05
Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig halbseitig durch ein Tor verschlossen, so dass der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, da zur Nutzung der Mieträume - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Zufahrt in voller Breite gehört. Trägt der Mieter nicht hinreichend konkret die Auswirkungen des halb geschlossenen Hoftores auf seinen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Motorradteilen) vor, kann eine konkrete Minderung der Miete wegen dieses Umstands nicht festgestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2745
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2006 - 3 W 29/06
Zum possessorischen Besitzschutz von Personengesellschaften.*)
VolltextIMRRS 2006, 2742
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1995 - 3 U 3727/94
Eine Vereinbarung, nach der der Mieter die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Objekts durch eine Drittfirma entstehenden Kosten tragen muss, ist zulässig.
VolltextIMRRS 2006, 2736
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2000 - 24 W 49/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2730
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - VIII ZR 105/06
1. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
2. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.
VolltextIMRRS 2006, 2715
KG, Urteil vom 24.07.2006 - 8 U 224/05
Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2695
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - 30 U 106/05
1. Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Mieter zwar selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen verantwortlich, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Der Vermieter bleibt aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass er bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht begründete deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter. Das Gleiche gilt für die Haftungsregelung im Innenverhältnis. Wenn der Mieter die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dass dieser ihn nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
3. Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.
VolltextIMRRS 2006, 2694
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006 - 24 U 132/05
1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter liegt insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
2. Ferner liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Mieters auch dann vor, wenn der gemietete und zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Raum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB).
3. Auch die wiederholt aufgetretene Gefährdung der Energie- und Wasserversorgung einer Arztpraxis stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung des Mieters dar.
4. Die außerordentliche Kündigung wegen der Verletzung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag setzt allerdings grundsätzlich die erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe oder eine erfolglose Abmahnung voraus.
VolltextIMRRS 2006, 2688
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2006 - 1 U 195/05
1. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält eine dem § 251 Abs. 2 BGB vorgehende Sonderregelung für die Frage, wann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung die in der Erbringung einer mangelhaften Leistung besteht, Schadenersatz statt der Leistung (Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes unter Rückgabe der erbrachten Leistung, sogenannter "großer Schadensersatz") verlangen kann oder sich mit dem Ausgleich des Minderwerts der erbrachten Leistung (sogenannter "kleiner Schadensersatz") begnügen muss. Letzteres ist der Fall, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich war.
2. Muss der Mieter bei seinem Auszug einen Teppichboden verlegen, der dem beim Einzug vorhandenen Teppichboden qualitativ gleichwertig ist, und hat der neue Teppichboden einen Minderwert von 50%, so kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht mehr gesprochen werden.
VolltextIMRRS 2006, 2684
AG Ludwigsburg, Urteil vom 25.11.2005 - 10 C 3469/05
Wenn zwischen Mieter und Vermieter die vertraglichen Beziehungen beendet wurden und der Anspruch des Mieters auf Zufuhr von Energie sich ausschließlich auf den Mietvertrag stützt und nicht auf direkt abgeschlossene Verträge mit Versorgungsunternehmen, stellt das Absperren der Energiezufuhr keine Besitzstörung i.S.d. §§ 858, 862 BGB dar.
VolltextIMRRS 2006, 2668
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2006 - 3 U 78/06
1. Bei einer Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag scheidet eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen wucherähnlichen Geschäftes von vorneherein aus.*)
2. Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist - anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) - grundsätzlich nicht begrenzt.*)
3. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie schickanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist.*)
4. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der 7-fachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schickanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.*)
5. Eine Kautionsabrede in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in einem Gewerbemietvertrag mit einem mietenden Unternehmer hält der Generalklausel des § 307 BGB stand, auch wenn der Kautionsbetrag 3 Monatsmieten übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2660
BGH, Urteil vom 29.04.2004 - IX ZR 141/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2654
KG, Urteil vom 10.05.2004 - 12 U 122/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2653
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2004 - 11 U 27/03
Ohne einen hinreichend deutlichen Ausschluss gehört es auch bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Verpächter keinen Konkurrenzbetrieb zulässt. Zahlt der Pächter den Pachtzins in Kenntnis der entstandenen Wettbewerbssituation ohne Vorbehalt jahrelang weiter, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verwirkt sein. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Berechtigte das vertragswidrige Verhalten in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennen konnte.*)
VolltextIMRRS 2006, 2639
KG, Urteil vom 03.06.2004 - 8 U 8/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2619
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03
Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2613
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006 - 24 U 152/05
1. Ist das vertragliche Kündigungsrecht eines Mieters ausgeschlossen, falls er im Einzugsbereich des Mietobjekts eine andere Filiale eröffnen will oder eine andere, bestehende Filiale erweitern will, so gilt dies nicht für dasselbe Verhalten eines demselben Konzern wie der Mieter angehörenden Unternehmens.*)
2. Eine ordnungsgemäße Rückgabe nach Ende des Mietvertrages liegt vor, wenn der Mieter einem Beauftragten des Vermieters die Mietsache übergibt.*)
3. Unschädlich ist dabei, wenn von einer Vielzahl von Schlüsseln ein einzelner nicht zurückgegeben wird, der Mieter den Besitz aber zugunsten des Vermieters vollständig aufgegeben hat.*)
4. Händigt der Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Räume einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aus, so liegt während deren Ausführung kein Vorenthalten des Mieters vor.*)
VolltextIMRRS 2006, 2606
KG, Beschluss vom 10.07.2006 - 12 U 217/05
1. Die ZPO sieht für das Berufungsverfahren - anders als in § 547 ZPO für die Revision - keine absoluten Berufungsgründe vor. Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361).*)
2. Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozesstandschaft) erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten oder er dem Verwalter zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2605
BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - XII ZR 165/05
Zum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein Geschäftsraummieter gegen seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruch geltend macht.*)
VolltextIMRRS 2006, 2603
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 86/05
1. Eine Aufrechnung scheitert an einem in zulässiger Weise vereinbarten und von Amts wegen zu beachtenden vertraglichen Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
2. Eine Vereinbarung über den Umfang der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten kann auch konkludent durch jahrelange Zahlung getroffen werden. Für die nachträgliche Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen gilt nichts anderes.
3. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
4. Eine unrichtige Beratung durch den Mieterschutzverband müssen die Mieter sich ebenso gemäß § 278 BGB zurechnen lassen wie eine etwaige fehlerhafte anwaltliche Beratung.
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