Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1814 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1503KG, Urteil vom 19.01.2006 - 8 U 22/05
Zur Höhe des Mietzinses / Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit, für die eine gerichtliche Festsetzung des Mietzinses erfolgte.*)
VolltextIMRRS 2006, 1502
KG, Urteil vom 13.04.2006 - 8 U 160/05
Zum Übergang der Mieterstellung durch Änderungen der Rechtsform des Mieters.*)
VolltextIMRRS 2006, 1501
KG, Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1491
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04
Macht der Berechtigte deutlich, an seinem Recht festhalten zu wollen, kann der für die Annahme der Verwirkung notwendige Vertrauenstatbestand nicht entstehen.
VolltextIMRRS 2006, 1490
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund pfandgläubiger nicht mehr zulässig.*)
VolltextIMRRS 2006, 1487
KG, Urteil vom 01.09.2003 - 12 U 20/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1478
OLG Köln, Urteil vom 15.03.2000 - 2 U 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1458
OLG Köln, Beschluss vom 16.06.1999 - 2 W 112/99
1. Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen.*)
2. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.*)
VolltextIMRRS 2006, 1452
BGH, Urteil vom 07.07.1999 - XII ZR 15/97
1. Zur Bestimmbarkeit des Mietobjekts eines der Schriftform unterliegenden Verlängerungsvertrages anhand des Umfangs der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt seines Abschlusses.*)
2. Zur Formgültigkeit eines Verlängerungsvertrages, dem als Anlagen bezeichnete Baupläne nicht beigefügt sind, wenn diese nur für die ursprüngliche Vermietung vom Reißbrett bedeutsam waren.*)
VolltextIMRRS 2006, 1451
BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 215/97
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.*)
VolltextIMRRS 2006, 1433
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 - 22 U 59/99
1. Wenn der Sequester eines Baumarktbetreibers sich mit dem Vermieter der Geschäftsräume über eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses einigt, nachdem der Sequester mitgeteilt hat, die dazu erforderlichen Mittel aus der Fortführung des Warenverkaufs erwirtschaften zu wollen, billigt der Vermieter damit die Veräußerung der seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Waren, selbst wenn er dem zunächst nach § 560 Satz 1 BGB widersprochen hatte, so daß eine Schadenersatzpflicht des Sequesters wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts ausscheidet.*)
2. Der Vermieter, der gegenüber dem Konkursverwalter ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös von Waren, die seinem Vermieterpfandrecht unterlagen, geltend macht, muß zu den Eigentumsverhältnissen an den Waren im einzelnen vortragen; eine insoweit bestehende Auskunftspflicht des Konkursverwalters kann dieser regelmäßig dadurch abwehren, daß er dem Vermieter Einsicht in die Geschäftsunterlagen anbietet.*)
VolltextIMRRS 2006, 1429
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1999 - 10 U 93/98
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von der Abtretung seines Kündigungsrechts durch den Vermieter ausgegangen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 1421
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - 10 U 167/98
Zum Umfang des Konkurrenzschutzes im Falle der Vermietung gewerblicher Räume zum Betriebe eines weiteren Altstadt-Lokals*)
VolltextIMRRS 2006, 1420
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - 10 U 177/98
Zu der Frage, welcher Mietzins maßgebend ist, wenn der (gewerbliche) Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht auf Verlängerung der Mietzeitdauer wahrnimmt, ohne daß eine Vereinbarung hinsichtlich des nunmehr zu zahlenden Mietzinses getroffen wird.*)
VolltextIMRRS 2006, 1411
BGH, Urteil vom 30.06.1999 - XII ZR 55/97
1. Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).*)
2. Zur Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrages durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.*)
VolltextIMRRS 2006, 1408
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006 - 10 U 120/05
1. Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern kann, stellt hinsichtlich des Minderungsausschlusses keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB dar. Die Klausel enthält keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss und schließt das Minderungsrecht nicht schlechthin aus, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins.
2. Der Ausschluss der Minderung verstößt nicht gegen § 536 Abs. 4 BGB, wenn bei Mischmietverhältnissen - hier Gaststätte mit Wirtewohnung - der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Mietvertrages auf der gewerblichen Nutzung liegt.
3. Zur Frage wenn Nebenkostenabrechnungen des Vermieters keine Nebenkostenvorauszahlungen ausweisen und der Vermieter dies in zweiter Instanz nachholt.
VolltextIMRRS 2006, 1367
BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00
1. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.*)
2. Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.*)
VolltextIMRRS 2006, 1366
OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 - 4 U 57/01
Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), ist nicht nach § 9 AGBG (a.F.) / § 307 BGB (n.F.) unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2006, 1359
OLG Rostock, Urteil vom 10.01.2005 - 3 U 61/04
1. Zur Auslegung einer automatischen Wertsicherungsklausel.
2. Zu den wesentlichen Vertragselementen, die der Beurkundung bedürfen, gehört die korrekte Bezeichnung der Parteien, wobei es nicht genügt, auf außerhalb der Urkunden liegende Informationsmöglichkeiten zu verweisen. Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform sind bei einem Untermietverhältnis nicht geringer als bei einem Hauptmietvertrag.
VolltextIMRRS 2006, 1334
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 - 10 U 129/04
§ 341 BGB ist auf die verspätete Überlassung von Mieträumen anwendbar. Ein danach verwirkter Strafanspruch erlischt jedoch gemäß § 341 Abs. 3 BGB, wenn sich der Mieter nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abnahme der vom Vermieter geschuldeten Leistung - Übergabe der Mieträume - die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat.
VolltextIMRRS 2006, 1321
BVerwG, Urteil vom 24.05.2006 - 4 C 9.04
Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 1310
LG Duisburg, Urteil vom 28.03.2006 - 13 S 334/05
Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Mietsicherheit verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (= 3 Jahre).
VolltextIMRRS 2006, 1306
KG, Urteil vom 26.01.2006 - 8 U 128/05
1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen".*)
2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.*)
VolltextIMRRS 2006, 1275
OLG München, Beschluss vom 17.04.2000 - 3 W 1332/00
Die Nichtleistung der vereinbarten Kaution rechtfertigt bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen die fristlose Kündigung jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.*)
VolltextIMRRS 2006, 1238
BGH, Beschluss vom 10.03.1999 - XII ZR 321/97
Mietzinsforderungen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 1237
OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.1999 - 5 U 930/98
(Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis - Festlegung von festen Zeiten - Vereinbarkeit mit AGBG)*)
1.) Nutzt ein Mieter Räume zum Betrieb einer Massagepraxis, so ist für die Zeitabfolge von Schönheitsreparaturen diese Nutzung dem Gebrauch von Küchen, Bädern und Duschen (Renovierungsfrist im Vertrag 3 Jahre - "Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz") gleichzuachten.*)
2.) Die in diesem Mustermietvertrag vorgesehene Regelung: Küchen/Bäder/Duschen 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume, Fluren Dielen, Toiletten 5 Jahre verstößt weder gegen § 3 noch § 5 noch § 9 AGBG (Anschluss an BGH Urteil v. 3.6.1998, MDR 98, 1155).*)
VolltextIMRRS 2006, 1236
BGH, Urteil vom 17.03.1999 - XII ZR 101/97
Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB-DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).*)
VolltextIMRRS 2006, 1233
BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03
1. Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.*)
2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).*)
VolltextIMRRS 2006, 1232
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - 24 W 33/05
Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1224
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 78/03
1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden.*)
2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.*)
VolltextIMRRS 2006, 1216
OLG Rostock, Urteil vom 29.05.2006 - 3 U 167/05
1. § 568 a.F. BGB ebenso wie § 545 n.F. BGB ist dispositives Recht. Die Abbedingung des § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB ist nicht nur durch eine Individualvereinbarung möglich. Sie kann auch durch eine Formularklausel erfolgen (BGH Urt. vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90).
2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bezugnahme auf § 568 a.F./ § 545 n.F. BGB gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.
Das OLG Rostock schließt sich der Auffassung an, dass die bloße Bezugnahme auf § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Wenn Mieter und Vermieter in der Lage sein sollen, anhand der gesetzlichen Vorschriften ihre Verhältnisse zu regeln, so muss es ihnen zugemutet werden, sich auch mit diesem Gesetz zu befassen, wenn sie auf einen darin enthaltenen Paragraphen in der vertraglichen Regelung Bezug nehmen. Eine Klausel, die sich auf einen für jedermann einsehbaren Gesetzestext bezieht, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, denn das Gesetz ist für jedermann ohne weiteres wahrnehmbar.
3. Bedingen die Parteien die der Vertragsklarheit dienende Norm des § 545 BGB ab, gleichgültig ob wirksam oder unwirksam, kann ihnen der mutmaßliche Wille, der ihnen vom Gesetzgeber zugedacht worden ist, nicht mehr unterstellt werden. Vielmehr sind gerade dann, wenn die Parteien eine entsprechende gesetzlich fixierte Folge ihres Handelns ausschalten wollen, erhöhte Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Neuabschlusses eines Vertrages zu stellen. Dem genügt es nicht, wenn der Kläger im Lastschriftverfahren drei Monatsmieten in zwei Abbuchungen einzieht.
4. Ist der Mieter wegen des beendeten Mietverhältnisses gem. § 546 BGB zur Rückgabe der Mieträume verpflichtet, begründet die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht gem. § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dieser durch die verspätete Rückgabe einen Schaden erleidet (Palandt-Weidenkaff, § 546 Rn. 7). Ein solcher Schadensersatz wird durch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
5. Die Vernehmung der einen Partei zwingt nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Vernehmung auch der anderen Partei (LG Mönchengladbach Urt. v. 11.7.1997 - 2 S 49/97 - NJW-RR 1998, 501). Sie ist nach § 448 ZPO vielmehr nur geboten, wenn bereits nach erfolgter Beweisaufnahme ein gewisser Beweis erbracht ist und noch restliche Zweifel auszuräumen sind.
VolltextIMRRS 2006, 1205
BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 47/04
Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.*)
VolltextIMRRS 2006, 1203
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 50/05
1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet.*)
2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-)Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft.*)
3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.*)
VolltextIMRRS 2006, 1201
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 20/05
1. Haben Eheleute eine Gaststätte (Pizzeria) gemietet oder gepachtet, kann die Kündigung wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann, es sei denn einer von ihnen ist bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Miet-/Pachtvertrag ausgeschieden. Dass der Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hausverbot erteilt und dies der Geschäftsführung der Vermieterin/Verpächterin mitgeteilt haben soll, rechtfertigt ebenso wenig eine Entlassung der Ehefrau aus dem Miet-/Pachtvertrag, wie der Umstand, dass diese schon seit mehr als zwei Monaten nicht mehr in dem Ladenlokal gesehen worden sein soll.*)
2. Ist dem Vermieter die Anschrift eines der Mieter/Pächter nicht bekannt, muss er die Kündigung ggf. öffentlich zustellen lassen.*)
3. Setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den vertraglichen Vereinbarungen einen nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/Verpächters voraus, ist hierfür ein sich über einen längeren Zeitraum hinziehender erheblicher Vertragsverstoß erforderlich.*)
4. Ein Mangel der Miet-/Pachtsache i.S. des § 536 BGB liegt vor, wenn der Vermieter/Verpächter*)
- dem Mieter/Pächter den Schlüssel des für die Warenanlieferung bestimmten Nebeneingangs entzieht,*)
- die Stromzufuhr unterbricht,*)
- die Auswechselung der an die Gastronomieräume angrenzenden Schwingtür zur Küche gegen eine fest verschlossene Tür vornimmt, so dass dem Mieter/Pächter eine Nutzung der Pizzeria im Gastronomie- und Thekenbereich nicht mehr möglich ist*)
- seinem für die Bedienung der Gäste zuständigen Personal untersagt, die Speisen des Mieter/Pächters zu servieren,*)
- es duldet, dass sein Personal potentiellen Kunden mitteilt, die Pizzeria existiere nicht mehr.*)
VolltextIMRRS 2006, 1192
KG, Urteil vom 11.05.2006 - 8 U 220/05
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung von Miete nach §§ 988, 818, 99 Abs. 3, 100 BGB, wenn der Mieter im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümer des gemieteten Grundstücks wird.*)
VolltextIMRRS 2006, 1189
KG, Urteil vom 22.05.2006 - 8 U 143/05
Zur den Anforderungen an die Darlegungslast für die Inanspruchnahme eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechtes ("...wenn bei Fortsetzung des Mietverhältnisses ...eine wirtschaftliche Situation entsteht, die als wirtschaftlich bedrohlich oder existenzbedrohend anzusehen ist...")*)
VolltextIMRRS 2006, 1154
BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 34/04
1. Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2006, 1140
LG Dresden, Urteil vom 30.05.2006 - 4 S 391/05
Die privatrechtsgestaltende Wirkung eines Rückübertragungsbescheides beginnt bei Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen die Restitution ex nunc und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zurück.
VolltextIMRRS 2006, 1066
BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 23/04
Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).*)
VolltextIMRRS 2006, 1004
BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 124/02
Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0954
BGH, Beschluss vom 26.04.2006 - XII ZR 60/05
1. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
2. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.
VolltextIMRRS 2006, 0937
KG, Beschluss vom 30.09.2005 - 12 U 213/04
Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 qm) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10% von der mit 228,75 qm vereinbarten Fläche abweicht.*)
VolltextIMRRS 2006, 0514
BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
1. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.*)
2. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.*)
IMRRS 2006, 0448
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - 8 U 57/05
1. Dem Schriftformerfordernis (hier: § 550 BGB) wird genügt, wenn ein Gesamtvertreter einen Vertrag im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa." unterschreibt. Es bedarf daneben keines weiteren Vertretungszusatzes, um kenntlich zu machen, dass er auch für den weiteren Gesamtvertreter unterzeichnet.*)
2. Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4, 9 AGBG (nunmehr: §§ 305b, 307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200,1241).*)
VolltextIMRRS 2006, 0060
BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98
1) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 539 BGB.*)
2) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).*)
VolltextOnline seit 2005
IMRRS 2005, 1951BGH, Beschluss vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2004
IMRRS 2004, 2255OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2004 - 24 U 264/03
1. Sinn und Zweck des § 566 BGB a.F. ist es, einen nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu schützen, indem ihm die Möglichkeit verschafft wird, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Nachrangig soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen.
2. Denn trotz des Grundsatzes, dass die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig ist, sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Nicht dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit allein aus Billigkeitserwägungen Formvorschriften außer Acht gelassen werden.
3. Eine Ausnahme darf erst und nur dann gelten, wenn nach den gesamten Umständen die Rechtsfolgen des formunwirksamen Vertrages mit Treu und Glauben nicht vereinbar wären. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist weder ausreichend, dass die gesetzliche Rechtsfolge des Formmangels einen Vertragsteil hart trifft, noch ist der Beweggrund für die Berufung auf den Formverstoß in der Regel erheblich.
4. Regelmäßig treuwidrig sind danach die Berufung auf einen Formmangel und eine Kündigung nach § 566 BGB a.F., solange der Vertragspartner die Nachholung der Form verlangen kann.
5. Das ist der Fall, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen haben, der mündlich bereits fest geschlossene Vertrag solle noch schriftlich niedergelegt werden. Jede Partei ist dann berechtigt, gegen die andere auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu klagen. Ein solcher Anspruch auf den Abschluss eines formgültigen Vertrages macht zugleich die auf den bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig.
6. Der Einwand der Treuwidrigkeit wirkt allerdings grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, im Regelfall nicht gegenüber einem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintritt. Der Erwerber kann sich deshalb grundsätzlich auch dann auf den Formmangel berufen, wenn dies dem Vermieter nach § 242 BGB verwehrt wäre.
VolltextIMRRS 2004, 1918
KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04
Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0160BGH, Urteil vom 10.04.2002 - XII ZR 37/00
1. Nach neuem Recht besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters das Mietverhältnis fort (§ 108 InsO). Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter gibt es nicht.
2. Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a FGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt. Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die GmbH doch noch Vermögen hat, wird nunmehr eine Abwicklung durchgeführt. Die GmbH kann in diesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen. Erfüllt sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht unzumutbar. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann der Mieter sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausüben und ist auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB nicht angewiesen.
VolltextOnline seit 2000
IMRRS 2000, 0421BGH, Beschluss vom 29.05.2000 - XII ZR 35/00
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext