Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0719LG München I, Beschluss vom 13.01.2015 - 14 S 24161/14
Die Bezeichnung des Vermieters als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" durch den Mieter rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
VolltextIMRRS 2015, 0718
AG München, Urteil vom 30.10.2014 - 433 C 13417/14
Die Bezeichnung des Vermieters als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" durch den Mieter rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
VolltextIMRRS 2015, 0708
AG München, Urteil vom 28.11.2014 - 474 C 18543/14
Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit "Sie promovierter Arsch" rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
VolltextIMRRS 2015, 0684
KG, Beschluss vom 26.03.2015 - 8 U 19/15
Dem Mieter noch herzustellender Räume steht gegen den Vermieter grundsätzlich kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu.)*
VolltextIMRRS 2015, 0665
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.08.2014 - 20 C 50/14
1. Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete (zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit einem Mietspiegel, der auf Nettokaltmieten basiert) angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter diese nach Belegeinsicht aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert.
2. Durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal "Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" nicht.
3. Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür begründen kein wohnwertminderndes Merkmal.
4. Das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" liegt nicht vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt.
VolltextIMRRS 2015, 0694
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2015 - 2 U 22/14
Die Zahlungspflicht aus einem Mietvertrag entfällt bei einer vorzeitigen Räumung des Mieters nicht. Diese bleibt auch bei einer fristlosen Kündigung seitens des Vermieters oder seine Kenntnis von der vorzeitigen Räumung bestehen. Die Geltendmachung der Miete bis Vertragsende verstößt in diesem Fall nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere sind Feststellungen innerhalb einer internen gemeinsamen Gesellschaftsversammlung nicht zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2015, 0649
LG Berlin, Urteil vom 16.03.2015 - 18 S 138/14
1. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbestrückstände im Fußboden einer Mietwohnung kommt es darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum der Mieter diesen ausgesetzt war.
2. Allein die Behauptung, die schweren Erkrankungen seien auf jahrelange Asbestbelastung zurückzuführen, rechtfertigt keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter.
VolltextIMRRS 2015, 0688
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014 - 2-11 S 86/14
1. Auch die langjährige Duldung seitens des Vermieters einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung von Verschlägen im Keller durch den Mieter führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.
2. Da ein Mietvertrag auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet ist, kann der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert. Der Vermieter bleibt vielmehr zum jederzeitigen Widerruf der Nutzung berechtigt.
3. Bei einer unentgeltlichen Nutzung kann es sich nicht um einen Mietvertrag handeln, sondern allenfalls um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung, so dass gemäß § 604 Abs. 1, 2 BGB eine jederzeitige Rückforderung der Räume geltend gemacht werden kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
VolltextIMRRS 2015, 0685
BGH, Urteil vom 22.04.2015 - XII ZR 55/14
Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 183, 67 = IMR 2010, 9 = NJW 2010, 1453).*)
IMRRS 2015, 0663
AG Reinbek, Urteil vom 04.07.2014 - 15 C 77/14
1. Ein Anspruch auf Erstellung eines Lüftungskonzepts gemäß DIN 1946/6 ist primär nur für die am Bau bzw. an der Renovierung Beteiligten verbindlich und bezieht sich nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
2. Der Vermieter hat eine mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter auf etwaige Veränderungen bei den Anforderungen an das Lüftung- und Heizverhalten aufzuklären.
VolltextIMRRS 2015, 0682
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 193/14
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.*)
VolltextIMRRS 2015, 0681
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14
1. Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.*)
2. Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2015, 0641
AG Wedding, Urteil vom 16.12.2014 - 7 C 120/14
Heizkosten sind nach dem konkreten Verbrauch im Abrechnungszeitraum abzurechnen (Leistungsprinzip), so dass grundsätzlich eine Zwischenablesung erforderlich ist. Mehrfache maschinelle Schätzungen in der Vergangenheit führen zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung.
VolltextIMRRS 2015, 0658
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015 - 216 C 461/14
Wenn ein Mieter einen Vermieter oder dessen Mitarbeiter beleidigt, dann darf der Vermieter ihm unter Umständen kündigen. Das gilt allerdings nicht bei Beleidigungen im "unteren Spektrum".
VolltextIMRRS 2015, 0643
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14
1. Das im Wege einer summarischen Prüfung zu entscheidende Verfahren nach § 91a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art.
2. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
3. Die Frage, ob die in § 940a Abs. 2 ZPO für die Wohnraummiete getroffene Regelung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgeweitet werden kann, ist in oben dargestelltem Sinne nicht hinreichend geklärt.
VolltextIMRRS 2015, 0638
AG Bergen, Urteil vom 08.04.2015 - 25 C 193/14
Das sogenannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 stellt einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet.
VolltextIMRRS 2015, 0631
AG Wetzlar, Beschluss vom 03.12.2013 - 38 C 1006/13
1. Zahlt der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch weiterhin die vereinbarte Brutto-Miete und liegen keine weiteren Gründe für eine Einstellung der Warmwasserversorgung vor, ist der Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter mehrere in der Wohnung lebende Familienangehörige zu versorgen hat, nach Treu und Glauben zur Fortsetzung der Versorgung verpflichtet (Anschluss an BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07, IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941).
2. Kürzt der Mieter wegen der Einstellung der Versorgungsleistungen die Miete, wird diese dadurch nicht nachträglich gerechtfertigt.
VolltextIMRRS 2015, 0610
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2015 - 8 W 49/15
1. Nach den zwingenden Voraussetzungen des § 1961 BGB hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Vermieter dies bei unbekannten Erben beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass (hier: Räumung und Zahlung) geltend zu machen.
2. Der Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.
VolltextIMRRS 2015, 0666
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 U 159/13
Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, welche die Aufrechnungsmöglichkeit bzw. ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausschließt, ist wirksam und gilt auch nach Rückgabe der Mietsache sowie nach Beendigung des Mietvertrags.
VolltextIMRRS 2015, 0630
AG Hamburg, Urteil vom 20.03.2014 - 40a C 76/13
1. Eine formularmäßige Klausel zum Verbot des Anbringens von Parabolantennen ohne Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit, enthält eine unangemessene Benachteiligung von Mietparteien ausländischer Herkunft und ist deshalb insgesamt unwirksam.
2. Bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ist deren besonderes Informationsinteresse zu beachten, so haben sie insbesondere ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten.
3. Der Verweis auf einen Kabel- oder Internetanschluss, der gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu Heimatprogrammen des Mieters bietet, ist nicht ausreichend. Auch muss der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten und in einwandfreier Qualität die von ihm gewünschten Heimatsender empfangen können.
VolltextIMRRS 2015, 0628
KG, Beschluss vom 13.04.2015 - 8 U 212/14
1. Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.*)
2. Zur Kostentragungspflicht bei verzögerter Klagerücknahme einer zunächst zulässigen und begründeten Klage.*)
VolltextIMRRS 2015, 0625
LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015 - 63 S 202/14
1. Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind zwar keine laufenden Zahlungen, stellen dennoch Mietzahlungen dar. Somit gehören sie zum Umfang der Hauptleistungspflichten des Mieters. Deren Nichtzahlung stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann.
2. Der Vermieter kann grundsätzlich Abrechnungseinheiten zu bilden, ohne das besonders erläutern zu müssen.
VolltextIMRRS 2015, 0607
LG Berlin, Urteil vom 24.02.2015 - 63 S 192/14
1. Ein Mietspiegel ist taugliches Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Reihenhaus.
2. Sind in einem Mietspiegel keine Erhebungsdaten für Ein- und Zweifamilienhäuser enthalten, ist davon auszugehen, dass tendenziell die ortsübliche Miete für derartige Wohnungen höherpreisig ist als für eine vergleichbare Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
VolltextIMRRS 2015, 0634
LG München I, Beschluss vom 01.04.2015 - 15 T 4454/15
1. Gibt der Mieter durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage (hier: Vorbringen von Einwänden gegen eine Nebenkostenabrechnung ohne Zahlungstermin) und erkennt er die Forderung im Verfahren an, so werden die Kosten des Verfahrens dem Vermieter auferlegt.
2. Um einen Verbraucher bei der Zahlung einer Geldschuld in Verzug zu setzen, muss auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen werden.
VolltextIMRRS 2015, 0605
LG Berlin, Urteil vom 24.02.2015 - 67 S 355/14
1. Vertiefungen in den Fußbodendielen, die bis in das Holz reichen, mit deutlich wahrnehmbaren farblichen Unterschieden stellen erhebliche Beschädigungen des Fußbodens dar. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen.
2. Der Umstand, dass der beschädigte Dielenfußboden in dem Protokoll zur Wohnungsübergabe nicht erwähnt wird, lässt keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zustand des Dielenfußbodens zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe zu.
3. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht.
4. Der Mieter darf davon ausgehen, dass er zur Aufbewahrung seiner Küchenutensilien als normale, zeitgemäße Nutzung Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen kann. Küchenwände, die wegen ihrer einfachen Gipsplattenbeplankung nicht geeignet sind, die Befestigung von Wandschränken zu ermöglichen, weisen keine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit auf.
VolltextIMRRS 2015, 0633
AG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2015 - 41 VI 38/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 0632
AG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2015 - 41 VI 38/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 0618
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2015 - 6 U 77/12
1. Eine Wertsicherungsklausel in einem Pachtvertrag des Inhalts, dass im Falle des Wegfalls des als Maßstab festgelegten Lebenshaltungskostenindex der ihm am nächsten kommende neue Index (hier: Verbraucherpreisindex) treten soll, ist wirksam. Eines Rückgriffes auf eine ergänzende Vertragsauslegung bedarf es nicht.
2. Eine Verwirkung von Nachzahlungsansprüchen folgt nicht allein daraus, dass der Vermieter bzw. Verpächter die ihm zustehende höhere Miete bzw. Pacht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter/Zwangsverwalter in der Vergangenheit Pachtzinsansprüche eingeklagt hat, ohne eine Pachtzinsanpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel geltend zu machen.
3. In einem Pflegeheim sind die technischen Sicherungsvorkehrungen im Brandfall besonders wichtig. Daher ist bei erheblichen Mängeln des Brandschutzes eine Mietzinsminderung in Höhe von 25 % angemessen.
4. Bei der Gewerberaummiete ist von der Vereinbarung eines Konkurrentenschutzes auszugehen, da es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter den Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts bzw. Gewerbes nicht behindert. Der Vermieter ist jedoch nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten.
5. Es stellt kein Verstoß gegen einen - wie auch immer vereinbarten - Konkurrentenschutz dar, wenn ein Wettbewerber nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine konkurrierende Tätigkeit in unmittelbarer Nähe des Pachtobjekts aufnimmt, auch wenn die Werbung hierfür schon während der Vertragslaufzeit betrieben wurde.
VolltextIMRRS 2015, 0494
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.03.2015 - 203 C 527/14
1. Vermieter dürfen bei einem Mieterhöhungsbegehren nicht ohne Weiteres den Mietspiegel der Gemeinde außer Acht lassen.
2. Dies gilt insbesondere für den Berliner Mietspiegel. Bei diesem sind die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt.
VolltextIMRRS 2015, 0611
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 - 5 U 1349/12
1. Ist das Aufrechnungsverbot eines Formularmietvertrages im Exemplar des Mieters teilweise gestrichen, kann es für die Beweiswürdigung, welches der beiden Schriftstücke authentisch ist, darauf ankommen, wie der Vermieter andere Verträge gestaltet hat, die dasselbe Objekt betreffen und ob die teilweise Streichung des Aufrechnungsverbots im Vertragsformular des Mieters der Sache nach sinnlos ist (hier: Manipulation durch den Mieter bejaht).
2. Ein Versäumnisurteil, das den Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet, hat hinsichtlich der gerügten Mängel dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein streitiges Urteil. Etwaige Lücken oder Unklarheiten des Tenors des Versäumnisurteils sind aufgrund des zugrunde liegenden Klagevorbringens zu klären.
3. Hat der Mieter einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung erlangt (§ 887 Abs. 2 ZPO), muss er damit alsbald für Abhilfe sorgen. Versäumt er dies, ist die Miete nach Verstreichen der angemessenen Abhilfefrist nicht mehr gemindert. Muss der Mieter den Vorschuss wegen seiner Säumigkeit dem Vermieter zurückerstatten, lebt das Recht zur Mietminderung hiernach wieder auf.
4. Die Rechtsprechung zu den Mieterrechten bei Schimmelbefall von Wohnräumen ist nicht auf Verkaufsräume eines Ladenlokals übertragbar, sofern keine konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Geschäftstätigkeit und/oder der Gesundheit von Personal oder Kunden aufgezeigt wird.
IMRRS 2015, 0609
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13
Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 14 ff = IMR 2007, 377). *)
IMRRS 2015, 0598
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015 - 235 C 133/13
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und kann deshalb nicht zur Berechnung der Miethöhe herangezogen werden.
IMRRS 2015, 0574
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.02.2015 - 232 C 262/14
1. Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist.
2. Allein ein 4-Plattenherd mit Unterschrank ohne weitere Merkmale ist kein wohnwerterhöhendes Merkmal.
3. Bei der Beheizung durch Fernwärme handelt es sich nicht um ein positives Merkmal, weil Fernwärme einer modernen Heizanlage nicht gleichzustellen ist.
VolltextIMRRS 2015, 0594
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).*)
IMRRS 2015, 0593
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 - U (Kart) 14/14
1. Bei gewerblichen Mietverhältnissen liegt ein - unter den weiteren Voraussetzungen des § 138 BGB zur Vertragsnichtigkeit führendes - auffälliges Missverhältnis dann vor, wenn die vereinbarte Miete um 100% höher ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung.
2. Bei der Ermittlung des objektiven Marktwerts ist die Miete maßgeblich, die für vergleichbare Objekte erzielt wird.
3. Im Rahmen der Vergleichbarkeit ist insbesondere auch ein Standortvorteil der angemieteten Räumlichkeiten zu beachten.
4. Dementsprechend kann für Räume für einen Kfz-Schilderprägerbetrieb, die in dem Gebäude, in dem sich auch die Kfz-Zulassungsstelle befindet, liegen, eine höhere Vergleichsmiete verlangt werden, wenn andere Schilderpräger weder in dem Gebäude noch auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle tätig, sondern erst nach einem beträchtlichen Fußweg zu erreichen sind.
VolltextIMRRS 2015, 0550
OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2014 - 5 W 1310/14
1. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist - ebenso wie bei einer Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO - der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (Anschluss OLG Frankfurt/M., NZM 2007, 340 = IMRRS 2006, 0291).*)
2. Erhebt der Vermieter gegen den zur Räumung verpflichteten Mieter unmittelbar vor dem mieterseits angekündigten - und später eingehaltenen - Räumungstermin Klage, hat er nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VolltextIMRRS 2015, 0553
AG Leonberg, Urteil vom 03.02.2015 - 4 C 469/14
Liegt ein Abnahmeprotokoll vor, so handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Zustands der Wohnung. Der Vermieter ist ausgeschlossen, Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, die im Protokoll nicht vermerkt wurden. Das negative Schuldanerkenntnis umfasst aber nicht nur Mängel im Sinne von Schäden an der Wohnung, die im weiteren Verlauf im Rahmen von Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden sollen, sondern auch sonstige Forderungen, die den Zustand der Wohnung betreffen, wie dies bei den Schönheitsreparaturen der Fall ist.
VolltextIMRRS 2015, 0552
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.01.2015 - 21 C 43/14
Kleinere Putzschäden, Graffiti an der straßenseitigen Erdgeschossfassade und Abnutzungen im und am Gebäude stellen noch keinen "schlechten Instandhaltungszustand" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 dar.
VolltextIMRRS 2015, 0549
AG Esslingen, Urteil vom 29.01.2015 - 5 C 173/14
1. Mietspiegel dürfen nicht zu einem Mietenstopp während ihrer Laufzeit führen.
2. Veränderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete, die seit der Datenerhebung eingetreten sind, können als Zu- oder auch Abschlag berücksichtigt werden.
VolltextIMRRS 2015, 0547
LG Berlin, Urteil vom 07.05.2014 - 18 S 34/13
1. Zur Begründung des Eigenbedarfs kommt es darauf an, dass der Vermieter die vermietete Wohnung allein nutzen will.
2. Der Eigenbedarf ist nicht wegen Inanspruchnahme einer zu großen Fläche rechtsmissbräuchlich, wenn die bisherige Wohnung des Vermieters und die des Mieters, die in derselben Etage desselben Gebäude liegen, nach der geplanten Vereinigung eine Fläche von mehr als 200 m² haben, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, dass neben den drei Personen, die in der Wohnung wohnen werden, noch ein Arbeitszimmer eingerichtet werden soll.
3. Der Vermieter hat ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Zeit zu, in der der Mieter die Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter genutzt hat. unabhängig davon, ob der Vermieter nach Herausgabe die Wohnung anderweit vermieten oder selbst nutzen wollte.
VolltextIMRRS 2015, 0566
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)
2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)
3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)
4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)
VolltextIMRRS 2015, 0514
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014 - 1 S 67/14
Eine Terrasse ist ein ebenerdiger Platz mit einem festen Bodenbelag, auf dem es möglich ist, Tische und Stühle aufzustellen. Eine mit Bruchsandsteinen belegte und somit unebene Fläche, auf der die Steine nur lose und in unregelmäßigen Abständen verfugt sind, genügt diesen Anforderungen nicht und ist keine Terrasse im Sinne der Wohnflächenverordnung.
VolltextIMRRS 2015, 0512
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.04.2014 - 8 C 146/13
Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anbieten, wenn die ursprünglichen Kündigungsgründe wegfallen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn neue Gründe auftreten, die eine Vertragsbeendigung ebenfalls rechtfertigen und das Räumungsinteresse deshalb fortbesteht.
VolltextIMRRS 2015, 0502
LG Berlin, Urteil vom 16.12.2014 - 63 S 239/14
Bei Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen der Mietwohnung, die durch Bauarbeiten am Gebäude entstehen, wie Lärmbeeinträchtigungen, Verschattungen und Verschmutzungen, kann sich der Mieter mit mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche wehren. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist hierfür nicht geeignet.
VolltextIMRRS 2015, 0521
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.08.2014 - 116 C 48/14
Bei einem Altbau aus dem Jahr 1918 ist es nicht ungewöhnlich, dass einzelne Stellen im Treppenhaus (z.B. Türgriffe, Bodenfliesen, Handläufe), welche einem besonders intensiven täglichen Gebrauch ausgesetzt sind, vereinzelt abgenutzt und erneuerungsbedürftig sind. Damit kann noch kein "überwiegend schlechter Zustand" des Eingangsbereiches im Sinne des Berliner Mietspiegels2013 begründet werden.
VolltextIMRRS 2015, 0489
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss vom 27.10.2014 - 6 C 1267/14
Vermieter dürfen sich nicht ohne Weiteres ein Besichtigungsrecht per Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag einräumen und einen sich weigernden Mieter kündigen. Vielmehr müssen sie sich dafür auf einen hinreichenden Grund berufen.
VolltextIMRRS 2015, 0515
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2015 - 2 U 144/14
1. Nicht in den Schutzbereich des § 550 BGB einzubeziehen ist ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mietvertragspartei neu eintretender Gesellschafter. Hierin liegt kein Wechsel der Vertragspartei selbst. Im Verhältnis zu der anderen Partei des Mietvertrages werden ihm die Kenntnisse seiner Mitgesellschafter zugerechnet.*)
2. Eine Schriftformheilungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist wirksam ungeachtet des Umstandes, dass ein Grundstückserwerber durch diese Klausel nicht an einer ordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform gehindert wäre. Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht, sondern entspricht im Hinblick auf die Regelung des § 550 BGB zum - relevanten - Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem berechtigten Bedürfnis beider Mietvertragsparteien. Sofern ein zukünftiger Grundstückserwerber in den Schutzbereich einzubeziehen sein sollte, so ist er doch regelmäßig Rechtsnachfolger des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.*)
IMRRS 2015, 0466
LG Heidelberg, Urteil vom 20.10.2014 - 5 S 12/14
1. Wird im Mietvertrag die Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung wirksam ausgeschlossen, so gilt das regelmäßig auch für die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB.
2. Handschriftliche Abänderungen von Formularverträgen oder handschriftliche Zusätze in solchen Verträgen sind ein Indiz gegen den Charakter derartiger Formularverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Mietrecht gilt dies nur, wenn die Abänderungen oder Zusätze im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalles insbesondere mit Rücksicht auf die Person des Mieters verfasst sind. Das ist der Fall, wenn der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung und der Verwertungskündigung für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages eine Abänderung des vorgedruckten Textes zu Gunsten der Mieter darstellt.
VolltextIMRRS 2015, 0482
AG Köln, Urteil vom 31.07.2014 - 203 C 192/14
1. Der Mangelbegriff erstreckt sich auf die Nutzungsmöglichkeit der mitvermieteten Gemeinschaftsräume. Hierunter fallen nicht nur das Treppenhaus und der Hausflur, sondern auch den Mietern frei zugängliche Räume im Dachboden und im Keller, die z. B. dem Waschen und Trocknen der Wäsche dienen.
2. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Dachbodens stellt auch einen Mangel dar, wenn deren Nutzungsmöglichkeit Vertragsgegenstand war. Eine Minderung von 2 % monatlich stellt eine angemessene Minderung der Miete dar.
VolltextIMRRS 2015, 0477
AG Wedding, Urteil vom 24.09.2014 - 13 C 109/13
1. Die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, von diesem Beauftragten Dritten oder Mietmietern stellt regelmäßig einen wichtigen Grund dar, der die fristlose Kündigung rechtfertigt
2. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Intention, sondern vielmehr der Eindruck, der beim Empfänger entsteht oder entstehen muss.
3. Nur dann, wenn sich aus der Formulierung oder den Begleitumständen eindeutig ergibt, dass die Drohung nicht ernst gemeint ist, ist es dem Vermieter gleichwohl zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
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