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EuGH: Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zulässig
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Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude verpflichtet ist, sich an den Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes auch dann zu beteiligen, wenn er die Wärmelieferung nicht individuell bestellt hat und die Wärme in seiner Wohnung nicht nutzt, nicht entgegen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die Richtlinien 2011/83 über die Rechte der Verbraucher und 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken entschieden.
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